Schweiger Rolf · Ständerat · 2003-09-23
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-23
Wortprotokoll
Die Übereinstimmung zwischen dem Antrag Hess Hans und der Kommission besteht darin, dass Parteiverhandlungen - wenn Anwälte plädieren usw. - immer öffentlich sind. Bei den mündlichen Beratungen haben wir reine Effizienzüberlegungen gemacht. Wenn mündliche Beratungen öffentlich durchgeführt werden müssen, ist die Öffentlichkeit nur dann gewährleistet, wenn jene in geeigneter Art und Weise angekündigt werden; zwischen Ankündigung und Durchführung muss ein gewisser Zeitraum verstreichen usw. Wir haben dann gesagt, dass es der Abteilungspräsident sein soll, der Öffentlichkeit anordnen kann. Es kann dies aber auch jeder Richter tun. Wenn in diesen Angelegenheiten nicht öffentlich verhandelt wird, besteht die Verpflichtung darin, das Dispositiv des Urteils, also die Entscheidung, die getroffen wurde, öffentlich aufzulegen, auch unter Angabe der Namen.
Sie haben also zwischen dem Element der Öffentlichkeit auf der einen Seite und dem Element einer zusätzlichen Effizienz und damit einer Entlastung auf der anderen Seite abzuwägen.