Schweiger Rolf · Ständerat · 2003-09-23
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-23
Wortprotokoll
Im Unterschied zum Bundesverwaltungsgericht spielt die Öffentlichkeit beim Bundesgericht eine grössere Rolle. Sie werden später bei Artikel 55 zu hören bekommen, dass Verhandlungen auf Antrag eines Richters oder des Präsidenten auch öffentlich durchgeführt werden können und durchgeführt werden müssen. Das gilt auch dann, wenn Parteiverhandlungen stattfinden. Immer wenn die Verhandlung öffentlich stattfindet, wird auch das Dispositiv des jeweiligen Entscheides unter Angabe der Namen öffentlich aufgelegt.
Es geht hier um die Entscheide, welche in nicht öffentlichen Versammlungen gefällt werden. Sie werden - und das ist die Meinung unserer Kommission - auf dem Internet zu publizieren sein. Ich kann das Gleiche sagen, das ich gestern schon gesagt habe: Die Mehrheit der Kommission ist der Auffassung, dass viele Klienten aufgrund ihres Wissens, dass die Entscheidungen des Bundesgerichtes unter Angabe ihres Namens veröffentlicht werden, davon abgehalten werden, sich überhaupt an das Bundesgericht zu wenden. So gesehen könnte eine solche Bestimmung auch für den Rechtsschutz kontraproduktiv sein.