Schweiger Rolf · Ständerat · 2003-09-23
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-23
Wortprotokoll
Ich würde meinen, dass ich kurz die Mehrheit, dann Herr Studer seine Minderheit begründen und dass dann der Vermittlungsvorschlag Dettling folgt; er wird dann plastischer.
Ich kann mich deshalb relativ kurz fassen, weil wir die ganze Problematik in der Eintretensdebatte eingehend behandelt haben. Die Mehrheit legt ein starkes Gewicht auf die Entlastungskomponente. Wir wollen dem Bundesgericht in "kleineren Fällen" nicht mehr in gleicher Intensität eine Überprüfungsmöglichkeit geben, wie das heute der Fall ist. Heute können fast alle Fälle, die sich irgendwo in der Schweiz im juristischen Bereich abspielen, an das Bundesgericht weitergezogen werden. Das ist die Überprüfungskomponente der Tätigkeit des Bundesgerichtes im heutigen Rechtszustand.
Man muss wissen, dass die Zahl jener Beschwerden, welche auf eine solche verfassungsmässige Verletzung abgestützt wird, sehr hoch ist. Wir reden also hier nicht von einigen wenigen Fällen, sondern rund die Hälfte aller Fälle wird, vereinfacht gesagt, mit der Begründung der Verfassungsmässigkeit ans Bundesgericht gezogen.
Die Mehrheit der Kommission ist der Auffassung, dass wegen der Qualität der kantonalen Gerichte und wegen des Umstandes, dass die Kantone um der Verfassung willen nun ganz klare Aufgaben in der Rechtssetzung haben, das Schwergewicht der Tätigkeit des Bundesgerichtes auf die Komponente der einheitlichen Rechtsanwendung gelegt werden sollte. Deshalb sagen wir, dass alle Fälle - von Ausnahmen abgesehen, wir werden darauf zurückkommen -, auch wenn sie die Streitwertgrenze nicht erreichen, dann und nur dann ans Bundesgericht weitergezogen werden können, wenn es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Was nun diese Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, haben wir neu ausdrücklich in Artikel 69 des Gesetzes geregelt, welcher dann später zu beraten ist.
Dieser Artikel 69 besagt Folgendes: Das Bundesgericht muss sich dann eines Falles annehmen, wenn vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, es gehe um die Nichteinheitlichkeit der schweizerischen Rechtsprechung. Wenn er beispielsweise anfügt, der Kanton Zug habe einen bestimmten Fall anders entschieden als der Kanton Thurgau, dann ist es die Obliegenheit des Bundesgerichtes, zu befinden, welche Rechtsprechung dieser beiden Kantone nun die richtige sei; das als ein Beispiel. Weiter muss das Bundesgericht dann tätig werden, auch bei "kleineren Fällen", wenn vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, es müsse eine Gesetzesbestimmung des Bundes- oder des Völkerrechtes ausgelegt werden. Wenn also irgendwo aus bisherigen Entscheidungen nicht genau klar ist, wie die Auslegung eines bestimmten Paragraphen zu geschehen hat, kann mit dieser Begründung das Bundesgericht angerufen werden.
Das ist die Meinung der Mehrheit: Beschränkung auf diese beiden Fälle im Wissen darum - das muss ich ganz klar sagen -, dass damit nicht mehr in allen Fällen Verfassungsverletzungen geltend gemacht oder bestritten werden können.
Ich muss auch sagen, dass wir uns bewusst sind, dass es dann in der Schweiz Fälle geben kann, die man zwar nach Strassburg ziehen kann, aber nicht mehr nach Lausanne. Wir waren uns dieser Konsequenzen bewusst, glaubten aber, im Interesse der Entlastung des Gerichtes und damit im Interesse der Qualität der restlichen Gesetzgebung so vorgehen zu dürfen.
Nun bitte ich Sie, das Wort Herrn Studer zu geben, der genau die gegenteilige Position einnimmt - ein Verhältnis zwischen ihm und mir, das es so herzlich macht.