Pfisterer Thomas · Ständerat · 2003-09-24
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-24
Wortprotokoll
Es geht hier um die Frage, ob wir in der Schweiz dem Strafverfolgungstourismus verfallen wollen oder nicht. Man hat der Kommission nach unserem Entscheid in der Öffentlichkeit vorgeworfen, wir nähmen die völkerrechtlichen Pflichten und die Solidarität nicht ernst. Davon kann keine Rede sein. Aber die Genfer Abkommen müssen grundsätzlich durch jeden Staat selber durchgesetzt werden, und alle anderen helfen dort, wo sie der Täter habhaft werden, nur ergänzend mit. Die Schweiz hat diese Regelung auch aufgenommen. Wir wollen nicht Hort für Verletzungen des Völkerrechtes sein, wir wollen die Solidaritätspflicht selbstverständlich erfüllen, aber auch das muss gewisse Grenzen haben. Das ist keine schweizerische Eigenheit, auch andere Länder haben gewisse Grenzen in der Strafverfolgung vorgesehen.
Es kann ja nicht sein, dass der Schweizer Richter zum Verfechter einer weltweiten Gerechtigkeit wird, dass er sich gleichsam zum Weltpolizisten oder Weltrichter aufspielt. Auch bei uns sind die Strafverfolgungsmittel knapp. Wir können nicht auf der ganzen Welt subsidiär einspringen. Wir müssen also über diese räumliche Abgrenzung sprechen. Dieses Problem ist in der letzten Zeit dringender geworden. Wir kennen die Problematik schon aus dem Betäubungsmittelgesetz. Dort spricht man vom Begriff "in der Schweiz angehalten". Selbst zu diesem Begriff hat das Bundesgericht eine Präzisierung angebracht und gesagt, es könne keine schweizerische Zuständigkeit für Straftaten geben, die "jeglichen Bezugs zu unserem Land entbehren". Auch dort hat man also diesen räumlichen Bezug unterstrichen. Ebenso lautet etwa die deutsche Praxis, sie verlangt eine "legitime inländische Anknüpfung"; auch hier wird offenbar differenziert. Und diese räumliche Grenze ist jetzt wichtiger geworden, wie der Kommissionssprecher zu Recht betont hat.
Sie wissen, dass längere Zeit vorab in Belgien eine grössere Zahl derartiger Verfahren durchgeführt wurden. Sie wissen auch, dass Belgien dieses Tor in letzter Zeit weitgehend geschlossen hat. Jetzt stellt sich die Frage, wer diese subsidiäre Funktion übernehmen soll. Es besteht eine gewisse begründete Befürchtung - man hat uns das belegt -, dass ein guter Teil dieser Verfahren nun in der Schweiz landen könnte, dass wir dafür attraktiv würden. Es gibt bereits derartige Verfahren, die in der Schweiz durchgeführt wurden, es [PAGE 940] gibt Verfahren, die in der Schweiz hängig gemacht wurden, und es gibt Verfahren, von denen man weiss, dass sie unterwegs sind. Das muss uns mit Sorge erfüllen.
Es geht um diesen Strafverfolgungstourismus. Wenn wir diese Problematik vor uns sehen, dann sind wir als Gesetzgeber aufgerufen, uns mit der geltenden Praxis auseinander zu setzen und dieses Problem - so gut der Gesetzgeber das eben kann - zu lösen. Die Praxis muss sich heute auf relativ mühsamen Wegen irgendwie heraushalten. Wir sollten die Gelegenheit jetzt ergreifen und den Entscheid fällen. Es ist bereits heute wichtig - bezogen auf die geltende Praxis -, dass wir im Ständerat so entscheiden, damit dieser restriktive Kurs in der Praxis weiterverfolgt werden kann.
Frau Brunner hat gesagt, dass wir im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches das Problem diskutiert und dort auch nur "in der Schweiz befinden" gesagt haben. Das stimmt selbstverständlich; Frau Brunner kennt das Dossier ja sehr genau. Aber aufgrund der Diskussion in der Kommission bin ich der Auffassung, dass auch diese Regelung im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches nochmals zu überprüfen sei. Jedenfalls hat die Verwaltung, und damit indirekt der Bundesrat, in der Kommission bereits Bedenken gegenüber der Fassung in der Botschaft selber angemeldet. Die Entwicklung seit der Verabschiedung der Botschaft war offenbar so, dass man zusätzliche Bedenken entwickelt hat. Es ist denkbar, dass heute der Bundesrat nicht mehr den Text vorschlagen würde, den er ursprünglich vorgeschlagen hat. Herr Bundesrat Schmid hat das im Grunde genommen jetzt bereits bestätigt.
Wir haben die Frage gestellt: Was heisst es, wenn einer im Flughafen Kloten von einem Flugzeug zum anderen umsteigt? Reicht das bereits, um ein Strafverfahren in der Schweiz zu starten? Da wurde gesagt: Nein, aber jemand müsse beispielsweise Grundeigentum in der Schweiz haben, dann könne dieser Bezug bestehen. Wenn er Grundeigentum selber nutzt, dann mag das noch einigermassen einleuchten. Wenn er aber nur Grundeigentum als Vermögensanlage hat - reicht das dann auch? Da sind noch eine Reihe von Fragen offen, die wir angesprochen haben.
Ich bin nicht so sicher, ob der Text, den die Kommission jetzt beschlossen hat, wirklich bis zum Schluss überzeugt. Man muss auch diesen Text noch einmal überprüfen.
Trotzdem bitte ich Sie, jetzt der Kommission zuzustimmen. Der äussere Handlungsdruck, den man uns geschildert hat, ist offenbar so gross, dass wir diese weitere Vertiefung erst im Nationalrat vornehmen können. Wir gewinnen so Monate. Wir haben also in der Kommission die im gegebenen Moment bestmögliche Variante verabschiedet; aber ob sie sich dann wirklich als die letztlich überzeugende erweist, das mag offen bleiben. Vor allem muss man den Zusammenhang mit dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches sehen; da hat Frau Brunner völlig Recht. Darum bitte ich Sie, diesen Vorteil des Zweikammersystems zu nutzen.
Herrn Bundesrat Schmid bitte ich, uns zu erklären, ob der Handlungsdruck wirklich so ist, wie man ihn uns geschildert hat. Nur unter dieser Voraussetzung ist dieses ausserordentliche Vorgehen zu rechtfertigen.