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David Eugen · Ständerat · 2003-09-29

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-09-29

Wortprotokoll

Namens der Mehrheit der WAK schlage ich Ihnen vor, auf diese Parlamentarische Initiative nicht einzutreten; die Kommission hat dies mit 7 zu 4 Stimmen beschlossen. Eine Minderheit Maissen beantragt Eintreten.

Warum ist die Mehrheit für Nichteintreten bei einem eigentlich sympathischen Anliegen, in dem Sinne, dass man eben gewisse Personen und Organisationen von den Steuern befreien will? Die Mehrwertsteuer ist eine Umsatzsteuer, die auf allen Umsätzen von Lieferungen und Dienstleistungen erhoben wird. Die Mehrwertsteuer zeichnet sich vor anderen Steuern dadurch aus - sie hat sicher auch Nachteile -, dass sie für alle Personen und Organisationen, die Dienstleistungen und Waren anbieten, möglichst neutral ist. Es ist ganz klar: Wenn wir einzelne Gruppen von der Steuer ausnehmen, führt dies regelmässig zu einer Wettbewerbsverzerrung. Bestimmte Personen oder Institutionen werden besser gestellt, weil in ihren Preisen, die sie nachher verrechnen, die Mehrwertsteuer nicht eingerechnet ist, und beim Konkurrenten ist sie eingerechnet. Daher muss sich der Gesetzgeber sehr sorgfältig damit auseinander setzen, wenn Begehren für Mehrwertsteuerbefreiungen kommen.

Solche Begehren sind zuhauf vorhanden. Ich habe mir nur eine grobe Liste der Begehren gemacht - und möchte sie jetzt doch herunterlesen -, die in beiden Räten eingebracht wurden - ein Teil davon, allerdings sind es wenige, leider mit Erfolg. Es ist eine sehr lange Liste. Es sind Begehren für Steuerbefreiungen oder Sondersätze eingegangen - neben der wissenschaftlichen Forschung, dem Begehren, das wir heute behandeln - für öffentliche Parkplätze, für den Umsatz von Läden von karitativen Organisationen, für elektronische Informationen, für arbeitsintensive Dienstleistungen, für [PAGE 963] Bergbahnen, für die Taxibranche, für die Bestattungsbranche, für Ausgleichskassen, für Brockenhäuser, für das IOK, für Energie, für Prüfungsbegehren, für Fusspflege usw. Sie sehen also, es gibt natürlich ein unglaublich grosses Feld von Interessenten, die von dieser Steuer befreit werden möchten.

Es sind natürlich sehr oft jene, die in ihrem Umfeld bereits Steuerbefreite sehen. Mit anderen Worten: Mit jeder zusätzlichen Steuerbefreiung schaffen Sie neue Interessenten, die sagen: Ja, wenn die steuerbefreit sind - warum bin ich nicht steuerbefreit? Diese Vorstösse werden noch zunehmen, wenn wir in diese Richtung weitergehen. Ich finde, es ist unklug, das zu tun, nicht nur wegen der Wettbewerbsverzerrung, sondern auch deswegen, weil die Mehrwertsteuer das Fundament der Bundesfinanzen ist; sie ist die wichtigste Steuer der Eidgenossenschaft. Wenn wir sie durchlöchern, durchlöchern wir letztlich auch diese Finanzbasis.

Vom Steuerpflichtigen aus gesehen gibt es auch das Argument der Steuergerechtigkeit, das heisst, gerade jemand, der im Waren- und Dienstleistungssektor mit anderen konkurriert, versteht es nicht, wenn sein Konkurrent anders behandelt wird.

Das sind die grundlegenden Überlegungen, die die Kommission dazu geführt haben, hier in diesem Einzelfall, den man als Einzelfall auch positiv sehen kann, Nein zu sagen. Sie hat aber den Bundesrat gebeten, einen Überblick über alle Revisionsbegehren bei der Mehrwertsteuer zu machen, die existieren, und - nachdem die Steuer jetzt etwa zehn Jahre funktioniert hat - auch ihre Mängel, die sich in diesen zehn Jahren gezeigt haben, aufzulisten.

Es gibt auch Mängel. Ich behaupte - ich möchte das hier einmal loswerden -, dass ein Teil der Vorstösse, die wir hier erhalten, nicht kommen würden, wenn die Mehrwertsteuerpraxis etwas flexibler wäre. Gerade in dem Fall, den wir heute vor uns haben, bin ich der vollen Überzeugung, dass er auch ohne Gesetzesänderung, nämlich mit einer vernünftigen Mehrwertsteuerpraxis, gelöst werden könnte.

Meine Bitte geht daher auch an Herrn Bundesrat Villiger, dies aufzugreifen und allenfalls auch aufzuzeigen, wie hier eine Lösung gefunden werden könnte, ohne dass man wieder mit Befreiungstatbeständen in die Gesetzgebung einsteigt.

Ich möchte noch etwas zum konkreten Gesetzestext sagen, der Ihnen auf der Fahne vorliegt; insbesondere geht es um Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe c. Dabei muss ich sagen: Der erste Satz von Buchstabe c entspricht heutigem Recht, das gilt schon. Was geändert oder neu eingeschoben wird, ist ein zusätzlicher Satz. Dieser beginnt mit der Ausführung: "Nicht zum Entgelt gehörende Beiträge stellen auch diejenigen Beträge dar, die eine Forschungsgemeinschaft erhält und an Institutionen und Personen weiterleitet, welche am gleichen Forschungs- oder Entwicklungsprojekt beteiligt sind."

Das heisst, der Kreis der schon Befreiten wird weiter ausgedehnt. Im ersten Satz von Absatz 6 Buchstabe c des geltenden Gesetzes ist jene Person oder Institution von der Mehrwertsteuer befreit, die die Subvention direkt erhält. Nach meiner Meinung gehören zu diesen - das haben wir in der Kommission auch diskutiert - auch jene, die Teilaufträge erhalten, denen man von Anfang an Teile einer Subvention zuordnet.

Aber der Entwurf, den Sie auf der Fahne finden, beinhaltet jetzt, dass auch noch jene befreit werden, die eine Subvention oder die Beiträge an weitere Beteiligte weiterleiten. Weiterleiten heisst im Prinzip, einen Auftrag zu erteilen. Das Institut A gibt also einem anderen Dritten den Auftrag, einen Teil eines Forschungsproblems zu lösen. Ich muss das Beispiel wiederholen: Für mich wäre es durchaus normal, dass man sagt, für diese Forschungsarbeit brauche es die Entwicklung einer zusätzlichen Software; diese muss entwickelt werden, damit man zurande kommt. Man erteilt einen Auftrag für eine Software-Entwicklung und sagt nachher, das sei eine Beteiligung am Forschungsprojekt. Das ist eigentlich ein normaler Dienstleistungsauftrag, der mehrwertsteuerpflichtig abgerechnet werden müsste. Wo wollen wir hier noch die Grenzen ziehen?

Ein sicher schwieriger Fall wird sich bei den Fachhochschulen ergeben, wenn wir diese Bestimmung aufnehmen. Dort sind nämlich sehr oft KMU an der Anwendungsforschung beteiligt. So wie der Satz hier steht, ist es wahrscheinlich so: Ein Institut einer Fachhochschule ist befreit, aber ein KMU-Anwender, der sich am Forschungsprojekt beteiligt, wäre dann mehrwertsteuerpflichtig. Sie würden also neue, sehr grosse Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Mehrwertsteuer schaffen.

Die Kommissionsmehrheit ist neben den grundsätzlichen Erwägungen auch aus diesen Gründen der Ansicht, so könne man das Problem nicht lösen. Man soll beim ersten Satz bleiben, so wie er jetzt im Gesetz steht, der einfach den Grundsatz festhält, und man soll den Bundesrat auffordern, in der Praxis die bestmöglichen Lösungen zu suchen, ohne dass Wettbewerbsverzerrungen eintreten. Diese können insbesondere darin bestehen, dass man sagt: Es sind zwei, drei oder vier universitäre oder fachhochschulorientierte Forschungsinstitutionen an einem Projekt beteiligt, und wir fassen diese als Gruppe auf und betrachten sie auch als Erstempfänger.

Daher möchte ich Sie namens der Mehrheit bitten, hier beim geltenden Recht zu bleiben und auf die Änderung des Gesetzes zu verzichten.