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Schiesser Fritz · Ständerat · 2000-03-22

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-22

Wortprotokoll

Gemäss ursprünglichem Beschluss unseres Rates umfasst Artikel 71 richtigerweise auch die Hilfsmittel. Da jedoch auch die AHV sowie die Krankenversicherung Hilfsmittel zur Verfügung stellen, müssen diese beiden Versicherungszweige ebenfalls in Artikel 71 aufgeführt werden. Gleichzeitig muss - wie dies der Nationalrat festgestellt hat - in der Abfolge klar zum Ausdruck kommen, dass grundsätzlich drei Leistungskreise bestehen, die eine Kaskade bilden. Bei der ersten Stufe, d. h. bei der Militär- und bei der Unfallversicherung, sind Parallelzahlungen - mit Ausnahme der Bestattungskosten - nicht möglich. In der zweiten Stufe werden Parallelzahlungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung ausgeschlossen. Die Krankenversicherung schliesslich wird an letzter Stelle leistungspflichtig.

In Artikel 71 ist nicht von einer "ausschliesslichen" Reihenfolge die Rede - dies deshalb, weil sich das Modell mit drei Stufen wohl kaum in Reinkultur wird durchführen lassen. So kann beispielsweise ein Einzelgesetz weiter gehende Leistungen vorsehen als ein anderes, welches aufgrund der Kaskadenordnung in Artikel 71 vorher zu leisten hat.

Der vom Nationalrat beschlossenen Fassung von Artikel 71 ist zuzustimmen, da sie dem Gedanken der Rechtssicherheit weit besser Rechnung trägt als unsere ursprüngliche Fassung.

[VS]

Angenommen - Adopté