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Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-10-02

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-10-02

Wortprotokoll

In Ergänzung zur schriftlichen Stellungnahme des Bundesrates, die auch eine juristische Stellungnahme ist, möchte ich doch noch einige andere Überlegungen anstellen und vor allem noch einmal betonen, dass auch der Bundesrat die Problematik der Korruption [PAGE 1022] sehr ernst nimmt. Ich möchte auch darauf hinweisen, was in der Vergangenheit in diesem Bereich bereits getan wurde. Die Schweiz hat sich nämlich auf nationaler wie auf internationaler Ebene aktiv in dieser Thematik engagiert und Massnahmen ergriffen, um dieses Übel, das auch vom Bundesrat als schwerwiegendes Übel anerkannt wird, zu bekämpfen. Ich möchte nur an die Verschärfung des Korruptionsstrafrechtes erinnern, an die Aufhebung der Steuerabzugsfähigkeit von Korruptionsgeldern und auch an den Erlass von Empfehlungen zur Korruptionsbekämpfung in der öffentlichen Verwaltung.

Der Bundesrat nimmt aber auch die Problematik ernst, die die Hinweisgeber an sich betrifft. Gesetze und Gesetzesrevisionen können aber nach Ansicht des Bundesrates nicht verhindern, dass sie in Einzelfällen nicht als mutige Bürger anerkannt werden, sondern gelegentlich auch als illoyale Nestbeschmutzer oder sogar als Denunzianten beschimpft werden. Aber damit sich das ändert, braucht es auch eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit, das ist aus Sicht des Bundesrates unerlässlich. Zudem können auch die Unternehmen auf dem Weg der Selbstregulierung sehr viel zur Bekämpfung der Korruption und auch zum Schutz der Hinweisgeber beitragen. In der Bundesverwaltung ist das heute bereits eine Tatsache.

Der Bundesrat geht mit dem Motionär darin einig, dass die so genannten "whistleblowers" häufig im öffentlichen Interesse handeln, dass Personen, die an ihrem Arbeitsplatz Korruptionsfälle oder andere Unregelmässigkeiten aufdecken und diese dann auch intern melden, deswegen nicht von ihrem Vorgesetzten sanktioniert werden dürfen.

Anders als der Motionär ist aber der Bundesrat der Auffassung, dass das geltende Recht diesen Hinweisgebern einen genügenden Schutz bietet; hier verweise ich auf die schriftliche Stellungnahme des Bundesrates. Nach geltendem Recht haben die Arbeitnehmer in vielen Fällen nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, aufgrund von deutlichen Hinweisen Korruptionsfälle und andere ungesetzliche Handlungen zu melden. So schliesst unser Recht denn auch ausdrücklich aus, dass Hinweisgeber fristlos entlassen werden können, wenn dafür keine wichtigen Gründe nach Artikel 337 OR vorliegen. Die Kündigung wäre also missbräuchlich.

Im Übrigen möchte ich noch darauf hinweisen, dass Sie vor Jahren in diesem Rat eine ähnliche Frage diskutiert haben. Es ging damals um die so genannte "Lex Meili". Sie erinnern sich: Man wollte unser Recht revidieren, um sicherzustellen, dass einem Arbeitnehmer, der sich an die Expertenkommission Bergier wenden und sie über Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Gegenstand ihrer Untersuchung informieren würde, nicht gültig gekündigt werden könnte. Die Ausgangslage und das Ziel der Motion waren somit eigentlich dieselben, nämlich: Wer aus Gründen des öffentlichen Interesses Informationen über Unregelmässigkeiten seines Arbeitgebers liefert, darf deshalb nicht sanktioniert, insbesondere nicht entlassen werden.

In der Diskussion betreffend diese "Lex Meili" erhoben sich in Ihrem Saale aber verschiedene Stimmen dagegen; auch Sie, Herr Marty, waren gegen eine "Lex Meili". Sie stellten damals zu Recht fest, dass Handlungen im öffentlichen Interesse keinen wichtigen Grund darstellen, der eine fristlose Entlassung rechtfertigen würde. Sie haben also 1997 einen entsprechenden Handlungsbedarf verneint.

Jetzt zurück zu dieser Motion: Es gäbe schon eine Lösung, die keine Kategorie von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern privilegieren würde; diese bestünde in einer Verstärkung des Kündigungsschutzes von allen Arbeitnehmenden. Das würde aber eine fundamentale Reform unseres Arbeitsrechtes bedeuten, das bekanntlich auf dem Grundsatz der Kündigungsfreiheit beruht und nur missbräuchliche Kündigungen dann auch sanktioniert. Der Bundesrat glaubt nicht, dass eine solche Lösung und auch die damit verbundene Versteifung des Arbeitsmarktes im Interesse unseres Landes, im Interesse unserer Wirtschaft und im Interesse unseres Arbeitsmarktes lägen. Wir haben ein liberales Arbeitsrecht, das ist einer unserer grössten Trümpfe im Standortwettbewerb. Es stellt sich bei einer solchen Änderung auch die Frage der praktischen Umsetzung: Heisst das faktisch, dass eine solche Person dann - zumindest für eine gewisse Zeit - unkündbar würde? Heisst das, dass Arbeitnehmer mit einer schlechten Qualifikation betriebsintern dann zu schnüffeln beginnen, weil sie unkündbar würden, wenn sie etwas melden würden? Das kann nicht im Sinne und im Interesse unseres Arbeitsrechtes und auch unseres Arbeitsmarktes sein.

Zusammenfassend anerkennt der Bundesrat, dass die Korruption ein Problem darstellt, und er hat hier schon Verschiedenes unternommen. Der Bundesrat anerkennt auch, dass Hinweisgeber bei der Korruptionsbekämpfung eine wichtige Rolle spielen und daher auch keine Nachteile erleiden sollen. Der Bundesrat ist aber der Meinung, dass hier das geltende Recht genügend Schutz bietet, und hat deshalb auch keine Umwandlung in ein Postulat beantragt. Er bittet Sie daher, die Motion Marty Dick abzulehnen.

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