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Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2003-12-02

Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-12-02

Wortprotokoll

Das vorliegende Geschäft geht zurück auf eine parlamentarische Initiative Gros Jean-Michel vom 30. November 1998, welcher in der Phase der Vorprüfung vom Nationalrat am 27. September 1999 mit 105 zu 46 Stimmen Folge gegeben wurde. Offensichtlich war das Anliegen des Initianten dem Justizdepartement ein zentrales Anliegen. Bereits im April 1999 schickte der Bundesrat nämlich einen Bericht des Bundesamtes für Justiz über die rechtliche Situation gleichgeschlechtlicher Paare im schweizerischen Recht in die Vernehmlassung. Es ging dem Bundesamt für Justiz offensichtlich darum, das in der so genannt nachgeführten Verfassung von 1999 neu formulierte Diskriminierungsverbot von Artikel 8 Absatz 2 verzögerungsfrei und rasch umzusetzen. Es ging darum, Diskriminierungen bestimmter Personengruppen zu unterbinden. Die Merkmale dieser Personengruppen dürfen nicht als Beweggrund für eine diskriminierende Ungleichbehandlung dienen. Eine Diskriminierung liegt nach dem Votum des Berichterstatters der ständerätlichen Verfassungskommission dann vor, wenn eine Person allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe in besonderer Weise rechtsungleich behandelt werde. Dabei sei eine Diskriminierung mehr als einfach nur ungerechtfertigte Ungleichbehandlung; sie sei stets mit einer herabwürdigenden, ausgrenzenden Einstellung oder Haltung der Bevölkerungsmehrheit oder der staatlichen Organe verbunden.

Der Bundesrat nahm im Oktober 2000 vom Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis und beauftragte des EJPD, noch im Jahre 2001 einen ausformulierten Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die registrierte Partnerschaft auszuarbeiten - dies im Sinne einer eigenständigen Regelung, bei welcher der Personenstand der beiden Partner oder Partnerinnen verändert und diesen ein vom Staat anerkannter rechtlicher Status gegeben wird. In seiner Ausgestaltung sollte sich das Institut aber von der Ehe als einem durch die Bundesverfassung besonders geschützten Institut abgrenzen.

Ein Vorentwurf wurde bereits ein Jahr später in die Vernehmlassung geschickt, welche bis Februar 2002 dauerte. Die grosse Mehrheit der offiziellen Vernehmlassungsteilnehmer begrüsste die Schaffung einer eidgenössischen Regelung, welche es gleichgeschlechtlichen Paaren ermöglichen soll, ihre Beziehung rechtlich abzusichern. In einigen ablehnenden Stellungnahmen wurde als Lösung zur Verbesserung der Situation solcher Paare eine punktuelle Anpassung bestimmter Gesetze vorgeschlagen. Die symbolische Funktion, die dem Gesetz innewohnt bzw. die ihm zugeschrieben werden soll, wurde kritisiert. Insbesondere wurde aber auch die Schwächung des durch Artikel 14 der Bundesverfassung besonders geschützten Instituts der Ehe zur Sprache gebracht. Verschiedentlich wurden auch religiöse Motive gegen das Gesetz vorgebracht.

Im Juni 2002 nahm der Bundesrat vom Ergebnis der Vernehmlassung Kenntnis und erteilte noch vor Ende Jahr den Auftrag - die Prioritäten sind deutlich -, die Botschaft zu unterbreiten. Fürwahr ein herausragendes Beispiel zügiger, um nicht zu sagen beschleunigter Gesetzgebung. Doch ist das neue Gesetz auch so gut, wie es schnell war?

Die SVP-Fraktion lehnt dieses Gesetz beinahe einstimmig ab und unterstützt die Nichteintretensanträge Waber und Schlüer. Wir sind der Ansicht, dass die abendländisch-christlich geprägte gesellschaftspolitische Grundauffassung die diversen Gebilde von Partnerschaften dem verfassungsmässig privilegierten Institut der Ehe ganz bewusst nicht gleichstellen will. Wir vermögen im derzeitig lediglich auf Toleranz beruhenden Ist-Zustand aber auch keine Diskriminierung der betreffenden Personen zu erkennen. Zwischen heterosexuellen und homosexuellen Partnerschaften besteht bekanntlich ein essenzieller Unterschied, welcher eine Gleichbehandlung geradezu ausschliesst, weil nur Gleichem ein Anspruch auf Gleichbehandlung zukommen kann. Es ist zudem immerhin nicht unmöglich, viele, ja die meisten der sich stellenden zivilrechtlichen Fragen auch ausserhalb der heute vorgeschlagenen Partnerschaften vertraglich zu regeln, und zwar sowohl zwischen Partnern bzw. Partnerinnen als auch in der Beziehung zu Drittpersonen, deren Einverständnis jedoch vorliegen muss.

So hat denn auch das Bundesgericht entschieden, dass bei der Auflösung der Lebensgemeinschaft von heterosexuellen Konkubinatspartnern auf die Normen über die einfache Gesellschaft zurückzugreifen sei. Die Anwendung dieser Regel kann im inneren Verhältnis, aber auch gegenüber Drittpersonen, durch einverständliche Erklärung der Partner gesichert werden. Auch für die Nachlassregelung sind vertragliche Lösungen ohne grössere Nachteile möglich. Das immer wieder ins Feld geführte Auskunftsrecht bzw. Besuchsrecht für den Partner oder die Partnerin im Falle eines Spitalaufenthaltes kann mit einer rechtzeitig vorbereiteten und hinterlegten einseitigen Erklärung einwandfrei geregelt werden. Andere Privilegien, wie sie dem Institut der Ehe aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Anerkennung und seines Schutzes in der Verfassung zuerkannt werden, sind für weitere Lebensformen nicht gegeben, da diesen eine verfassungsgemässe Privilegierung nicht zuerkannt worden ist.

Ich frage mich abschliessend, ob die Befürchtungen begründet sind, wonach das Gesetz Tür und Tor für mögliche Missbrauchsaktivitäten in den Bereichen Ausländergesetz, Bürgerrechtsgesetz und Asylgesetz öffnet. Ja, solche Möglichkeiten werden tatsächlich geschaffen. Ein Weg des Missbrauchs, ja sogar eine breite Strasse, öffnet sich aber auch im Bereich des Sozialversicherungsrechtes. Solche breite Strassen würden sich auch in anderen Bereichen und Rechtsgebieten öffnen, wenn man den Pfad der regulären Norm verliesse.

Aus diesen Erwägungen bitte ich Sie namens der SVP-Fraktion, auf dieses Geschäft nicht einzutreten.