Cina Jean-Michel · Nationalrat · 2003-12-03
Cina Jean-Michel · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-12-03
Wortprotokoll
Das Kernanliegen der vorliegenden parlamentarischen Initiative liegt darin, den gutgläubigen Erwerber, welcher zwischen der Konkurseröffnung und deren Publikation bzw. Anmerkung im [PAGE 1835] Grundbuch von einem Konkursiten ein Grundstück erworben hat, zu schützen. Der immobiliarsachenrechtliche Gutglaubensschutz sollte dem Konkursbeschlag vorgehen. Obwohl der Nationalrat am 15. März 2001 der Initiative noch Folge gegeben hat, liess sich Ihre Kommission unter der fachlichen Anleitung der Verwaltung nicht für diesen Systemwechsel erwärmen.
Obwohl damit also das Kernanliegen der parlamentarischen Initiative nicht erfüllt wird, hat die Kommission für Rechtsfragen anerkannt, dass Handlungsbedarf besteht. Dem wurde entsprochen, indem die Frist zwischen der Konkurseröffnung und deren Anmerkung im Grundbuch so kurz wie möglich gehalten werden soll. Wie gesagt: Am Vorrang des Konkursbeschlages ist damit nichts geändert worden. Diese Vorgehensweise fand auch die Zustimmung des Bundesrates. Mit dem neuen Lösungsansatz soll das Risiko des gutgläubigen Erwerbers gemildert werden. Dies soll mit einer unverzüglichen Mitteilung und Anmerkung des Konkursbeschlages erfolgen, indem für die Anmerkung der Konkurseröffnung im Grundbuch eine Maximalfrist von zwei Tagen ab Konkurseröffnung vorgesehen wird. Damit soll der Praxis, dass man zwischen Konkurseröffnung und deren Anmerkung im Grundbuch oft einige Wochen verstreichen lässt, ein Riegel vorgeschoben werden. Ihre Kommission hat dieser Lösung - ich habe mich der Stimme enthalten - zugestimmt und dabei auch den Zusatz des Bundesrates aufgenommen, wonach diese Lösung auch bei der Nachlassstundung vorzusehen ist.
Ich bitte Sie namens der Kommission für Rechtsfragen, dieser Gesetzesänderung zuzustimmen.