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Siegrist Ulrich · Nationalrat · 2003-12-03

Siegrist Ulrich · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-12-03

Wortprotokoll

Ausgangsbasis für die Vorlage ist das Übereinkommen des Europarates von 1983 zur Überstellung von verurteilten Personen, von der Schweiz 1988 ratifiziert. Darin geregelt ist im Kern die Überstellung von verurteilten ausländischen Personen vom Urteilsstaat in ihren jeweiligen Heimatstaat, mit dem Zweck, dort, im Heimatstaat, die Strafe zu verbüssen. Ziel des Abkommens ist die Wiedereingliederung in der Heimat. [PAGE 1832]

Die Kriterien waren also im Prinzip humanitärer Art. Eine solche Verschiebung des Strafvollzuges war aber bisher nur möglich, wenn alle Beteiligten einverstanden waren, nämlich neben dem Urteilsstaat und dem heimatlichen Vollstreckungsstaat auch die betroffenen Personen selber. Und hier setzt nun das vorliegende Zusatzprotokoll ein. Es betrifft nämlich diejenigen Fälle, in denen es in Zukunft neu auch möglich sein soll, jemanden gegen seinen Willen vom Urteilsstaat zum Vollzug in den Heimatstaat zu überstellen. Dies in zwei Fällen: erstens, wenn die Person in den Heimatstaat flieht und sich damit der Vollstreckung im Urteilsstaat ohnehin entzieht, und zweitens, wenn die betreffende Person wegen einer verfügten polizeilichen Wegweisung oder Ausweisung nach Verbüssung der Strafe den Urteilsstaat ohnehin verlassen müsste. Ziel des Zusatzabkommens der Staaten des Europarates ist also ein dreifaches:

1. Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Staaten;

2. Reduktion des hohen Anteils an ausländischen Strafgefangenen in den Anstalten in Europa;

3. eine gewisse Abschreckung gegenüber Kriminaltouristen bzw. gegenüber Strafvollzugstourismus.

Die Tatsache, dass es damit in Zukunft mehr unfreiwillige, zwangsweise Überstellungen geben wird, bedingt auch diverse Änderungen im Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG), und es muss für diesen starken Eingriff in die Sphäre des Individuums auch eine taugliche Regelung des Rechtsmittelweges gefunden werden.

Eine letzte Bemerkung: Verwechseln wir bitte nicht diese Art von Überstellungen nach internationalem Rechtshilferecht mit den Abkommen über die Rückführung von Flüchtlingen; die beiden Dinge haben miteinander nichts zu tun.

Die Annahme des vorliegenden Entwurfes ist im Ständerat einstimmig erfolgt, und unsere Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen ebenfalls einstimmig bei 2 Enthaltungen Zustimmung zur Vorlage.