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Metzler-Arnold Ruth · Bundesrat · 2003-12-08

Metzler-Arnold Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-12-08

Wortprotokoll

Ich beantworte beide Fragen gleichzeitig.

In der Antwort zum Postulat Vermot und zur Interpellation Gysin hatte der Bundesrat ausgeführt, dass grundsätzlich weder das schweizerische Bürgerrecht noch der Asylstatus vor einer Inhaftierung im Ausland oder vor einer Auslieferung an einen Drittstaat schützen. Anerkannte Flüchtlinge werden seither, wie in den Vorstössen angekündigt, mit dem positiven Asylentscheid schriftlich über die Grenzen des Schutzes ihres Status informiert.

Dem türkischen Auslieferungsersuchen aus dem Jahre 2001 war zu entnehmen, dass ein Tatverdacht wegen mehrfachen Tötungsdelikten besteht, weshalb dieses Ersuchen gemäss dem Prüfungsbefund des zuständigen Bundesamtes für Justiz weder gegen den internationalen Ordre public verstiess noch vorwiegend politische Delikte enthielt. Das Bundesamt für Justiz entschied daher, Herrn Sevinç gemäss der in der Antwort zu den erwähnten Vorstössen beschriebenen Praxis nicht über das türkische Fahndungsersuchen zu informieren. Ich bedaure diesen Entscheid sehr und habe das Bundesamt für Justiz angewiesen, unverzüglich Möglichkeiten für die Anpassung seiner Praxis aufzuzeigen. Die Schweiz hat Herrn Sevinç konsularischen Schutz angeboten und prüft weitere Unterstützungsmöglichkeiten. Ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Auslieferung an die Türkei erfüllt sind, entscheiden die deutschen Behörden gemäss den Grundsätzen des europäischen Auslieferungsübereinkommens.

Die schweizerischen Behörden haben den deutschen Behörden unmittelbar nach Bekanntwerden der Verhaftung mitgeteilt, dass Herr Hüseyin Sevinç in der Schweiz vorerst Asyl erhalten hat und seit 1999 eingebürgert ist. Sie werden sich weiterhin mit den zur Verfügung stehenden Mitteln für Herrn Sevinç einsetzen. Interpol prüft bei allen eingehenden Fahndungsersuchen, ob sie dem internationalen Ordre public widersprechen. Trifft dies zu, lehnt es die Verbreitung auf seinem Netz ab. Diese Prüfung fand auch im Fall Sevinç statt. Interpol kam aber zu einem negativen Ergebnis und verbreitete das Ersuchen. Einzelne Staaten haben nicht die Möglichkeit, eine Absetzung eines Fahndungsersuchens zu beantragen, weil nicht Interpol die Frage entscheidet, ob der in der Türkei erlassene Haftbefehl weiter bestehen bleibt, sondern allein die türkischen Behörden.

Dieser Fall legt auch die Schwierigkeiten offen, welche im Spannungsfeld zwischen Verbrechensbekämpfung und Schutz vor Verfolgung bestehen. Die Schweiz will einerseits kein Zufluchtsort sein für Personen, welche die Rechtsordnung verletzen oder Verbrechen begangen haben. Andererseits soll der Schutz, den die Schweiz politisch Verfolgten gewährt, nicht auf dem Weg einer internationalen Ausschreibung unterlaufen werden können.

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