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Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2003-12-15

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion · 2003-12-15

Wortprotokoll

Gestützt auf die Genfer Konventionen ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, unter gewissen Voraussetzungen mutmassliche Kriegsverbrecher zu verfolgen und vor schweizerische Gerichte zu stellen. Der Sicherung der Beweismittel kommt in solchen Prozessen grosse Bedeutung zu. Dabei zeigt es sich, dass sehr oft nur wenige Dokumente beigebracht werden können - man stelle sich vor, dass diese Tatbestände ja in der Regel in Kriegswirren vorkommen - und dass die Beweise hauptsächlich mit den Aussagen von Tatzeugen und Tatzeuginnen geführt werden müssen.

Solche Zeugen, auf die sich die Anklage stark abstützen muss, werden indessen oft massiv an Leib und Leben bedroht. Schon mehrfach sind in entsprechenden Prozessen Zeugen der Anklage nicht nur massiv unter Druck gesetzt und bedroht worden, sondern sogar ermordet worden. Das führt dazu, dass viele Zeuginnen und Zeugen heute nicht mehr bereit sind, in der Untersuchung oder vor Gericht in solchen Prozessen auszusagen, wenn sie nicht durch besondere Massnahmen geschützt werden.

Diese Umstände haben zur vorliegenden Botschaft geführt. Diese Botschaft will das Militärstrafprozessrecht mit Massnahmen zum Schutze gefährdeter Zeugen ergänzen. Konkret sieht der Entwurf des Bundesrates vor, dass der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident geeignete Schutzmassnahmen zu treffen hat, wenn befürchtet werden muss, dass ein Verfahrensbeteiligter, namentlich ein Zeuge oder eine Auskunftsperson oder deren Angehörige, durch die Mitwirkung im Strafverfahren gefährdet werden könnte. Artikel 98a enthält diesen Grundsatz.

Diese Schutzmassnahmen können insbesondere in der Wahrung der Anonymität des Zeugen oder der Auskunftsperson gemäss Artikel 98b bestehen. In Artikel 98c wird schliesslich auch das Verfahren genau geregelt, welches zur Anonymitätswahrung Platz greift. Artikel 98d schliesslich listet die Massnahmen auf, mit welchen die Wahrung der Identität erreicht werden kann.

Es fällt auf, dass diese Regelungen sehr detailliert erfolgen. Der Grund dafür liegt darin, dass hier zwei Rechtsinteressen aufeinander stossen: Zum einen ist es der erwähnte Schutz allenfalls gefährdeter Zeugen oder Auskunftspersonen, zum anderen aber auch das berechtigte Interesse des Angeklagten oder Beschuldigten auf einen fairen Prozess bzw. eben das Interesse, die Verteidigungsrechte umfassend wahren zu können. Dazu gehört auch, dass der Beschuldigte insbesondere wissen muss, wer als Zeuge was aussagt, und dass dem aussagenden Zeugen auch Fragen gestellt werden können. Der Ausgleich dieser beiden gegenläufigen Interessen ist im Entwurf des Bundesrates gut gelungen. Die Kommission hat sich denn auch sehr rasch vollständig hinter diese Regelung gestellt, die insbesondere vorsieht, dass die Zeugenschutzmassnahmen in jedem einzelnen Fall individuell geprüft werden müssen.

Somit beantragt Ihnen die Kommission, auf die Revision einzutreten und in Übereinstimmung mit dem Ständerat bezüglich der Zeugenschutzmassnahmen dem Entwurf des Bundesrates zu folgen.

Dann aber hat in der Kommission noch ein Minderheitsantrag in einem andern Punkt zur Diskussion Anlass gegeben. Der Bundesrat schlägt nämlich auch noch eine Änderung des Militärstrafgesetzes vor, und zwar in dessen Artikel 9: Mit einem neuen Absatz 1bis soll präzisiert werden, wann eine Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden bei Verletzung des Völkerrechtes im Falle bewaffneter Konflikte gegeben ist, wenn der Beschuldigte eben nicht Schweizer ist und die Taten im Ausland begangen worden sind.

Der Bundesrat sah eine Zuständigkeit der Schweiz dann vor, wenn der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht überstellt werden kann. Demgegenüber will der Ständerat diese weit gefasste Zuständigkeit etwas einschränken. Er stellt noch ein weiteres Erfordernis auf, nämlich dass die betreffende Person sich nicht nur in der Schweiz befinden, sondern auch noch einen engen Bezug zu unserem Land haben muss. Damit soll verhindert werden, dass unser Land - ähnlich wie Belgien - zu einem Gerichtsstandort für die ganze Welt bezüglich möglicher Kriegsverbrechen wird, also selbst dann, wenn die Täter keine Beziehung oder keinen relevanten Bezug zu unserem Land haben.

Die Mehrheit der Kommission, aber auch der Departementschef und die Verwaltung können dieser Präzisierung des Ständerates folgen, die übrigens nicht stärker einschränkend wirken wird, als es schon die bisherige Praxis der Schweiz tat. Eine Minderheit der Kommission möchte hingegen das Erfordernis des engen Bezuges zur Schweiz gestrichen haben.

Mit 13 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen hat sich die Kommission schliesslich für die Annahme des Entwurfes ausgesprochen.

Entsprechend bitte ich Sie, der Revision zuzustimmen und im einzigen soeben erwähnten Punkt, wo eine Minderheit besteht, der Kommissionsmehrheit und dem Ständerat zu folgen.