Hess Hans · Ständerat · 2000-03-23
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-23
Wortprotokoll
Ich erlaube mir einige einleitende Bemerkungen. Die Änderungen in den Artikeln 16a und folgende sehen optisch relativ umfangreich aus. Im Grunde wollte man aber nur erreichen, dass der Führerausweisentzug in leichten Fällen - auch wenn sie wiederholt vorkommen - nicht obligatorisch wird, da mit einer solchen Regelung übers Ziel hinausgeschossen würde. Zudem sollten Strafen für leichte Vergehen, die jedem auch noch so vorsichtigen Fahrzeuglenker einmal passieren können, nicht derart harte Sanktionen zur Folge haben, wie es der Bundesrat vorsieht. Entsprechend zieht sich die Regelung durch diese Artikel.
Im Antrag der Kommission wird unter Einbezug der Angetrunkenheit nun klar definiert, was eine leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlung gegen das SVG ist. Gemäss dem Antrag der Kommission wird das Kaskadensystem neu auf die schweren und mittelschweren Widerhandlungen beschränkt. Zudem führt der Tatbestand "Fahren im angetrunkenen Zustand" nicht mehr in jedem Fall zu einem Führerausweisentzug. Schliesslich soll dadurch die Abgrenzung zwischen den Ordnungsbussen-Tatbeständen und den Widerhandlungen, die zu einer Administrativmassnahme führen können, im Gesetzestext deutlicher sichtbar werden. Das führt zu einem dreistufigen System, wobei als Unterscheidungskriterium neben der Blutalkoholkonzentration massgebend ist, ob eine weitere Widerhandlung begangen worden ist oder nicht.
Daraus ergibt sich folgende Lösung: Werte von 0,8 Promille und mehr gelten als schwere Widerhandlung; Werte zwischen 0,5 und 0,79 Promille werden als mittelschwere Widerhandlung taxiert, wenn zusätzlich noch eine mindestens leichte Widerhandlung gegen das SVG begangen wurde; Werte zwischen 0,5 und 0,79 Promille werden als leichte Widerhandlung eingestuft, wenn nur dieser Tatbestand vorliegt. Diese Abstufung nimmt Bezug auf die Strafsanktionen in Artikel 91; dort wird nämlich für die Strafandrohung zwischen qualifizierter Blutalkoholkonzentration und nicht qualifizierter Blutalkoholkonzentration unterschieden. Dasselbe soll auch beim Führerausweisentzug gelten. Ich verweise im Weiteren auf die Seiten 10 und 34 der Botschaft.
In Artikel 16 Absatz 2 wurde der Text vereinfacht und die Abgrenzung zu den Ordnungsbussen-Tatbeständen ausdrücklich wiederholt. Mehr wird dort nicht gesagt.