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Frick Bruno · Ständerat · 2003-12-03

Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-12-03

Wortprotokoll

In Absatz 13 ist die Übergangsbestimmung zu den Pflegekosten geregelt. Sie besagt, dass die Kosten für die Krankenpflege zu Hause, ambulant oder im Pflegeheim auf dem Stand 1. Januar 2003 eingefroren werden, allerdings nicht auf lange Zeit. Wir rechnen alle fest damit, dass die Revisionsvorlage nächsten Sommer auf unserem Tisch liegt und dass innerhalb eines weiteren Jahres beide Räte darüber beschliessen werden. Wirksam ist die Bestimmung also für höchstens zwei ganze Jahre, wenn wir uns alle zügig an die Arbeit machen.

Die Bestimmung benötigt drei Detailinformationen vorweg:

1. Auf der Fahne ist ein Fehler enthalten, es sollte heissen: "vom Departement" und nicht "vom Bundesrat" werden die Beträge in Übereinstimmung mit Artikel 104a festgelegt. Ich bitte, diesen Fehler zu korrigieren.

2. Wie hoch ist nun die Entschädigung, welche ausgerichtet wird? Ich muss Ihnen einige Zusatzinformationen geben, welche den Entscheid und nachher die Diskussion um den Antrag Forster verständlicher machen. Es bestehen heute vier Pflegebedarfsstufen, welche unterschiedlich abgegolten werden: die erste, leichte Pflegebedarfsstufe mit 10 bis 20 Franken pro Tag, die zweite Pflegebedarfsstufe mit [PAGE 1098] 15 bis 40 Franken, die dritte Pflegebedarfsstufe mit 30 bis 60 Franken und die vierte Pflegebedarfsstufe - das sind die schwersten Pflegefälle - mit 40 bis 70 Franken pro Tag. Diese Beträge vergüten die Krankenversicherer als Beitrag an die Kosten. Die genannten Beträge müssen jeweils in den einzelnen Kantonen ausgehandelt werden. In vielen Kantonen ist die Obergrenze noch nicht erreicht. Im Rahmen dieser obersten Grenze kann also weiterhin die Teuerung ausgeglichen und es können für die nächsten Jahre neue Tarife ausgehandelt werden. Es ist lediglich die Obergrenze einzuhalten.

Warum legen wir diese Obergrenze beim heutigen Stand fest? Wir haben in den Gesprächen mit den Akteuren und den Verbänden festgestellt: Es bestehen Wille und Notwendigkeit, hier Anpassungen vorzunehmen. Insbesondere müssen die Bedarfsstufen 3 und 4 in den nächsten Jahren wohl angepasst werden, aber das soll nach einer gründlichen Abklärung geschehen. Solange diese Regelung nicht in Kraft ist, soll die alte bestehen bleiben. Das zwingt auch die Akteure und nimmt uns alle in die Pflicht, rasch diese Neuregelung zu erarbeiten. Wenn wir diese Lösung nicht treffen und nicht auf dem Stand 1. Januar 2003 die Höchsttarife einfrieren, fehlt für viele Akteure und auch für das Parlament die Motivation, diese nicht einfache Materie überhaupt an die Hand zu nehmen.

Aus diesen Gründen bitten wir Sie, bei unserer Regelung zu bleiben.

3. Zum Rundschreiben, das die Sanitätsdirektorenkonferenz an Sie gerichtet hat: Die kantonalen Sanitätsdirektoren lassen mitteilen, dass nach ihrer Auffassung diese Obergrenzen nicht für jene Fälle gelten würden, in denen die Heime Pflegekosten und übrige Kosten sauber ausgeschieden hätten, so, wie es die entsprechende Verordnung heute verlangt. Die Auffassung der Sanitätsdirektoren ist nicht richtig. Die Obergrenze gilt für alle Pflegefälle. Das regeln die Übergangsbestimmungen eindeutig. Auch aufgrund der Systematik des Gesetzes ist die Sache klar, weil die Übergangsbestimmung gesetzlich auf der genau gleichen Stufe steht wie Artikel 104a und als Spezialnorm für eine beschränkte Zeit vorgeht. In diesem Sinne möchte ich das Missverständnis seitens der Kantone ausräumen.

Ich bitte Sie im Namen der Kommission, unserem Antrag zu folgen.

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