David Eugen · Ständerat · 2003-12-04
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-12-04
Wortprotokoll
Kollege Büttiker nimmt hier ein Problem auf, das berechtigt ist, aber von der [PAGE 1114] Kommission aus betrachten wir dieses Problem als gelöst. Warum? Wir haben soeben mit Artikel 65b Absatz 3 Buchstabe c BVG beschlossen, dass der Mindestzinssatz unterschritten werden kann. Das ist die zentrale gesetzliche Regelung. Es ist klar, dass in der Verordnung, und zwar nicht nur in dieser Verordnung, sondern in mehreren Verordnungen, wo auf den Mindestzinssatz Bezug genommen wird, überall korrigierend beigefügt werden muss, dass diese neue Regel, die wir jetzt einführen, auch dort gilt. Also wird der Verordnunggeber Bundesrat bei sämtlichen Verordnungsbestimmungen, nicht nur bei der Freizügigkeitsfrage, sondern beispielsweise auch bei Scheidung - wir haben an verschiedenen Orten Bezugnahmen auf den Mindestzinssatz -, die Möglichkeit der Unterschreitung beifügen müssen, die im Kasus Sanierung gemäss Artikel 65b Absatz 3 Buchstabe c gegeben ist.
Daher empfehle ich, beim System zu bleiben, wonach wir im Gesetzesartikel das Prinzip der Unterschreitung definiert haben und wonach natürlich der Bundesrat als Verordnunggeber - ich bitte Herrn Bundespräsident Couchepin, das zu bestätigen - nun bei sämtlichen Bestimmungen, die auf diesen Mindestzinssatz Bezug nehmen, entsprechende Anpassungen vornimmt bzw. Ergänzungen trifft, sodass der Zinssatz unterschritten werden kann, wenn in einer Kasse eine Sanierungsmassnahme im Gange ist. Das ist eine Frage der Regelungsebene: Gesetz oder Verordnung? Aber in der Sache hat Kollege Büttiker vollkommen Recht, wir sind der gleichen Meinung.