David Eugen · Ständerat · 2003-12-04
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-12-04
Wortprotokoll
Das Gesetz, das Ihnen vorliegt, geht zurück auf die Schwierigkeiten der Pensionskassen betreffend die Deckungslücken, die sich in den zwei vergangenen Jahren gebildet haben. Diese Deckungslücken haben im Frühjahr und Sommer dieses Jahres einen Höhepunkt erreicht und sind jetzt - Gott sei Dank - wieder langsam daran, sich zu schliessen, weil sich die Kapitalmärkte anders bewegen. Nichtsdestotrotz ist es für die zukünftige Entwicklung und auch für jene Kassen, die nach wie vor in Unterdeckung sind, notwendig, Massnahmen und Instrumente vorzusehen, die Sanierungen ermöglichen. Diesem Ziel dient die Gesetzesvorlage.
In einem ersten Punkt ist vorgesehen, dass vom gesetzlichen Erfordernis der jederzeitigen hundertprozentigen Deckung unter gewissen Bedingungen abgewichen werden kann. Dies rechtfertigt sich, weil die Pensionskassen ihre Rentenverpflichtungen nicht sofort erfüllen müssen, da die Rentner - wie wir alle wissen - in vielen Generationen ihre Ansprüche nacheinander geltend machen. Es ist sicher wichtig, dass jede Kasse ihre Liquidität sicherstellt, um die aktuellen Renten bezahlen zu können, und es bleibt wichtig, dass sie auch alle zukünftig versprochenen Renten immer zahlen kann. Aber die Zeit, die bis zur Bezahlung der Renten vergeht, erlaubt es doch, auch den Sanierungsmassnahmen eine gewisse Frist zuzugestehen.
Die Vorlage sieht vor, dass die Stiftungsräte der Pensionskassen - wie das heute der Fall ist - auch in Zukunft für die Vorsorgeeinrichtung, die sie verwalten, die Verantwortung tragen. Sie tragen damit auch die Verantwortung für die [PAGE 1105] Anordnung der Sanierungsmassnahmen zum jetzt gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkt und auch nach den vorgegebenen gesetzlichen Regeln. Die Regeln, die ich gleich erläutern werde, lassen den Stiftungsräten aber immer noch einen erheblichen Handlungsspielraum. Letztere entscheiden, welche Massnahmen im Einzelfall - also unter Berücksichtigung der Struktur der Kasse im Hinblick auf Aktive und Rentner und der Risiken, die in der Kasse versichert sind - der Kasse adäquat sind. Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber gibt nicht für alle Kassen ein bestimmtes System vor, nach dem die Sanierungen durchgeführt werden müssen. Das Gesetz stellt jedoch die Massnahmen, die möglich sind, im Rahmen der Ergänzungen, die der Bundesrat uns vorschlägt, zur Verfügung.
An erster Stelle steht die Kompetenz der Vorsorgeeinrichtung, während der Dauer der Unterdeckung Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu erheben, um diese Unterdeckung zu beheben. Wichtig ist, dass im überobligatorischen Bereich diese Beitragserhebung nur mit dem Einverständnis des Arbeitgebers möglich ist.
Wir haben auch vorgesehen, dass nicht nur Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge erhoben werden können, sondern, in einem eng umschriebenen Rahmen, auf den ich zurückkommen werde, auch Beiträge von den Rentnerinnen und Rentnern. Wir müssen uns klar sein, dass wir hier in einem Interessenkonflikt stehen. Auf der einen Seite haben die Rentnerinnen und Rentner ihre Rentenansprüche erworben. Sie haben dafür ihre Beiträge einbezahlt, sie haben auch auf die Rentenreglemente der Pensionskasse vertraut, die ihnen bestimmte Renten zusicherten. Also bedeutet es doch einen Eingriff in das Vertrauensprinzip, wenn in einem späteren Zeitpunkt auf diese Rentenzusagen zurückgekommen wird.
Daher muss sehr sorgfältig und vorsichtig mit diesen Eingriffen umgegangen werden, und sie können, wie Sie sehen werden, nur in einem sehr beschränkten Rahmen überhaupt in Betracht kommen. Andererseits muss man sich auch klar sein, dass es bei einer Unterdeckung der Kasse aus dem Gerechtigkeitspostulat heraus nicht richtig wäre, nur die aktive Generation, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die noch Beiträge zahlen, für sämtliche Verpflichtungen bei einer Deckungslücke aufkommen zu lassen. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, hier einen möglichst guten und für alle akzeptablen Interessenausgleich zu finden.
Die Kommission und vorher schon der Bundesrat legen Ihnen nach unserer Überzeugung eine Vorlage vor, die diesen Interessenausgleich gewährleistet.
Die zweite wichtige Massnahme, die das Gesetz vorsieht, ist die Kompetenz der Vorsorgeeinrichtung, während der Dauer der Unterdeckung auf dem BVG-Altersguthaben einen tieferen Zins als den BVG-Mindestzinssatz zu vergüten. Das sind die beiden Hauptmassnahmen, die für die Sanierung der Kassen vorgesehen sind.
Es kommt eine Massnahme im Bereich der Wohneigentumsförderung dazu, in dem Sinne, dass gewisse Missbräuche, die hier vorgekommen sind, verunmöglicht werden sollen. Weiter geht es darum, dass jene Personen, die aus einer Vorsorgekasse austreten, bei der Berechnung ihrer Austrittsleistungen bezüglich des Abzuges von Beiträgen zur Behebung von Unterdeckungen gleich behandelt werden wie jene, die in der Kasse bleiben.
Als letzten Punkt sieht die Vorlage vor, dass Einlagen in ein gesondertes Reservekonto für Arbeitgeberbeiträge gemacht werden können. Das eröffnet jenen Firmen, die über gute Ergebnisse verfügen, eine Möglichkeit, auf Massnahmen zu verzichten. Wenn also das Unternehmen genügend Mittel hat, um seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die ehemaligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Rentner sind, nicht zu belasten, dann soll auch die Möglichkeit offen stehen, diesen Weg einzuschlagen.
Die Kommission empfiehlt Ihnen, auf die Vorlage, die ich Ihnen zusammenfassend geschildert habe, einzutreten. Es ist eine wichtige Gesetzesänderung, die es den Pensionskassen ermöglichen soll, diese Sanierungsmassnahmen dort, wo es notwendig ist, möglichst schnell zu ergreifen.