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David Eugen · Ständerat · 2003-12-04

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-12-04

Wortprotokoll

Ich möchte noch auf Buchstabe c von Artikel 65b Absatz 3 verweisen, den wir jetzt auch beschlossen haben, der die Möglichkeit der Unterschreitung des Mindestzinssatzes nach Artikel 15 Absatz 2 als dritte wichtige Massnahme vorsieht. Artikel 65b Absatz 3 Buchstabe c bringt eigentlich die heutige Praxis zum Ausdruck. Nach Artikel 331 Absatz 3 OR erbringt der Arbeitgeber "seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hiefür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind". Im Rahmen der Vertragsfreiheit können bereits heute Verträge zwischen Arbeitgeber und Vorsorgeeinrichtungen über einen zeitlich begrenzten Verzicht der Verwendung solcher Arbeitgeberbeitragsreserven im Falle einer Unterdeckung abgeschlossen werden. Dann werden solche Mittel, statt dass sie zur Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen verwendet werden, aus diesen Reserven auf ein Sonderkonto überwiesen, und die Ämter für berufliche Vorsorge haben hier auch Mustervereinbarungen für den Abschluss solcher Verträge über den Verwendungsverzicht der Arbeitgeberbeitragsreserven vorgesehen. Was wir hier machen und was der Bundesrat uns vorschlägt, ist, diese Praxisregelung, die sich bewährt hat, im Kontext der Sanierungsmöglichkeiten ins Gesetz aufzunehmen.

Ich möchte noch etwas zu Artikel 65c Absatz 2 sagen: Die Einlagen des Arbeitgebers in die Arbeitgeberbeitragsreserve sind bekanntlich steuerbefreit, und mit dieser Vorschrift von Absatz 2 soll allfälligen Missbrauchsgefahren ein Riegel vorgeschoben werden. Mit anderen Worten: Die Einlagen dürfen den Betrag der Unterdeckung nicht übersteigen, und sie werden auch nicht verzinst. Aus der steuerlichen Sicht soll Steuerbefreiung nur so weit vollumfänglich gewährt werden, als es um die Beseitigung der Unterdeckung geht, aber nicht für mehr.