Hess Hans · Ständerat · 2000-03-23
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-23
Wortprotokoll
Gemäss Absatz 5 erster Satz des geltenden Rechtes sind die Kantone dazu verpflichtet, die Namen von Fahrzeughaltern und deren Versicherern bekannt zu geben, sofern ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Gemäss zweitem Satz sind die Kantone ermächtigt, das Halterverzeichnis zu veröffentlichen.
Die Mehrheit der Kommission ist hier der Meinung, dass am geltenden Recht festzuhalten ist, da das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit in diesem Fall gegeben ist. Die Transparenz wird durch das Verzeichnis verstärkt. Zudem wird [PAGE 222] das Verantwortungsbewusstsein der Lenkerinnen und Lenker durch die Veröffentlichung des Verzeichnisses erweitert.
Es gibt keinen Hinweis auf Missbrauch dieser Bestimmung. Es gibt auch keine sachlichen Gründe, auch keine Argumente bezüglich Daten- und Persönlichkeitsschutz, welche für eine Streichung dieser Bestimmung sprechen.
Zudem hat man heute schon die Möglichkeit, seinen Namen streichen zu lassen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht.