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Bieri Peter · Ständerat · 2003-12-04

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-12-04

Wortprotokoll

Hier treffen wir ein erstes Mal auf eine der grössten inhaltlichen Differenzen zwischen den Beschlüssen der beiden Räte. Im Gegensatz zum bundesrätlichen Entwurf und unserem Beschluss hat der Nationalrat mit 60 zu 57 Stimmen beschlossen, ein Verbot der Parthenotenbildung in das Gesetz aufzunehmen.

Unter Parthenogenese wird die Entwicklung der Eizelle zu einem Organismus ohne Befruchtung verstanden. Sie tritt in der Natur sowohl bei Pflanzen als auch bei Tieren auf. So entstehen z. B. bei Bienen und Ameisen aus unbefruchteten Eizellen Drohnen - das sind männliche Lebewesen -, während aus befruchteten Eizellen in der Bienenhaltung Arbeiterinnen bzw. Königinnen entstehen. Die durch Parthenogenese entstehenden Lebewesen können einen einfachen Chromosomensatz, in der Fachsprache einen Haploiden, oder infolge einer nicht fertig durchgeführten Reifeteilung einen diploiden - sprich: doppelten - Chromosomensatz enthalten.

Bei den Säugetieren kommt diese Jungfernzeugung ebenfalls vor; in der Regel sterben solche Embryonen jedoch in einem sehr frühen Embryonalstadium ab.

Obwohl gewisse Experimente in diesem Bereich durchgeführt worden sind, konnte bis anhin kein Beweis dafür erbracht werden, dass ein solcher parthenogenetisch gewonnener Embryo je für die Gewinnung von Stammzellen verwendet werden könnte. Umstritten ist ferner die Frage, ob ein durch Parthenogenese gewonnener Zellverband überhaupt als Embryo bezeichnet werden kann, weshalb ihn Wissenschafter nicht als Embryo, sondern als Parthenoten bezeichnen. Betrachtet man den Parthenoten als eine identische oder zumindest beinahe identische Kopie der Urzelle, aus dem er gewonnen wird, so kommt er aus naturwissenschaftlicher und auch aus rechtlicher Sicht dem Klon nahe, dessen Produktion im Humanbereich gemäss unserer Verfassung jedoch verboten ist.

Das zweite Argument, das in unserer Kommission vorgebracht wurde, ist die Tatsache, dass wir in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a festgelegt haben, es sei verboten, einen Embryo zu Forschungszwecken zu erzeugen, aus einem solchen Embryo Stammzellen zu gewinnen oder solche zu verwenden. Auch wenn man den Parthenoten nicht als vollwertigen Embryo bezeichnet, so kann auch dieser nur aus Geschlechtszellen gewonnen werden; auch sind Entwicklung und Vorgang ähnlich. Es gibt deshalb gute Gründe dafür, dass ein ähnlicher Vorgang, der von einem natürlichen Geschehen erst noch wesentlich weiter weg ist und der gezielt manipuliert, verboten bleiben soll.

Der Bundesrat hat in der Botschaft dargelegt, dass er die Frage der Parthenoten im Zusammenhang mit dem Gesetz über Forschung am Menschen regeln möchte. Die Nationale Ethikkommission hat sich dieser Meinung angeschlossen, weil zuerst die wissenschaftlichen Resultate und die ethischen und die gesellschaftlich-relevanten Fragen diskutiert werden sollten. Es sei, so argumentiert die Mehrheit der Nationalen Ethikkommission, bei dieser Thematik zurzeit kein Handlungsbedarf gegeben.

Die WBK hat nach eingehender Diskussion mit 7 zu 3 Stimmen beschlossen, in der Frage der Parthenoten dem Nationalrat zu folgen. Ich bin jedoch beauftragt worden, hier zu erwähnen, dass die WBK der Meinung ist, dass dieses Verbot im Rahmen der Gesetzgebung über die Forschung am Menschen erneut zu diskutieren und dannzumal der erweiterte Wissensstand mit zu berücksichtigen sei.

So weit meine Ausführungen zur Frage der Parthenogenese.