Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2003-12-09
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-12-09
Wortprotokoll
Hier finden Sie zwei Änderungen. Der Geltungsbereich gehört, wie ich bereits gesagt habe, zu den eigentlichen Knacknüssen der Vorlage. In Artikel 2 Absatz 1 werden die Kriterien des Geltungsbereichs formuliert, in Absatz 2 folgt dann die Negativliste. Es wird eine Anzahl Ausnahmen für bestimmte, zur dezentralen Bundesverwaltung gehörende oder ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Organisationen aufgelistet. In Absatz 3 finden Sie die Delegation an den Bundesrat betreffend Ergänzungen der Ausnahmen vom Geltungsbereich.
Ihre Kommission möchte Ihnen zwei Ergänzungen beliebt machen, nämlich in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 1 Buchstabe c. Der Geltungsbereich des Gesetzes soll demnach gemäss Buchstabe b Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes umfassen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse - das ist die Ergänzung - oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinne von Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - Bezeichnung des amtlichen Dokuments - erlassen.
Dann zu Buchstabe c: Die Zugänglichkeit der verschiedenen von den Parlamentsdiensten bearbeiteten Dokumentenkategorien ist weitgehend bereits durch spezielle Bestimmungen geregelt, die gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes Vorrang haben; ich verweise auf Artikel 4 dieses Gesetzes ("Vorbehalt von Spezialbestimmungen"). Die allermeisten Dokumente sind Dokumente für die Räte, für die Kommissionen oder für einzelne Ratsmitglieder. Sie alle werden vom Öffentlichkeitsgesetz nicht berührt. Die Dokumente für die Kommissionen sind gemäss Parlamentsgesetz ebenfalls vertraulich. Auch die Kommissionsverhandlungen und alle Dokumente, die von der Bundesverwaltung für die Kommissionen erstellt werden, fallen unter die Vertraulichkeit.
Ausserhalb dieser Kategorien bleiben nur solche Dokumente übrig, die den Ratsbetrieb nicht betreffen und die als interne Dokumente der Parlamentsdienste zu betrachten sind. Deshalb steht der Aufnahme der Parlamentsdienste in den Geltungsbereich gemäss Kommission nichts entgegen. Wir haben deshalb in Absatz 1 Buchstabe c die Parlamentsdienste hinzugefügt. Sie finden diese Änderung auf Seite 2 der Fahne.