Pfisterer Thomas · Ständerat · 2003-12-09
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-12-09
Wortprotokoll
Ich danke zunächst der Kommission für die Aufnahme meines Vorstosses. Ich möchte aber auch Herrn Kollege Büttiker danken, dass er die formelle Diskussion geführt hat, und ich darf darauf verweisen und noch anmerken, dass immerhin 31 Ratsmitglieder die Initiative unterschrieben haben - möglicherweise wären auch noch mehr zu gewinnen gewesen.
Worin besteht der Handlungsbedarf? Im Grunde genommen hat Herr Kollege Béguelin den Handlungsbedarf bestritten, und das ist durchaus möglich, selbstverständlich! Ich erlaube mir, diese beiden Punkte und drittens auch noch den Hintergrund zu beleuchten.
1. Herr Béguelin sagt zunächst, es sei jetzt kein Rückkommen angezeigt, nachdem wir erst im Herbst entschieden hätten. Das mag formell zutreffen, aber materiell haben wir die Frage im Herbst ausgeklammert. Diese Initiative hatte ja eben die Funktion, die damalige Diskussion um die Einbürgerung von Ausländern der zweiten und dritten Generation zu entlasten. Jene Anliegen sollten in der Schlussabstimmung durchgehen können, ohne Belastung durch die Diskussion um die ordentlichen Einbürgerungen. Insofern hat die Initiative bereits ein erstes Ziel erreicht.
2. Ein weiterer Einwand von Herrn Béguelin betrifft die Rolle des Bundesgerichtes: Einverstanden, das müssen wir im Zusammenhang mit der Revision der Bundesrechtspflege diskutieren, dessen ist sich auch die Kommission bewusst, darauf hat sie hingewiesen. Aber das, was der Rat im Herbst zu diesem Thema beschlossen hat, ist mindestens noch einer weiteren Diskussion zu unterziehen, denn der Rat hat unter dem Titel Bundesrechtspflege weit aufgemacht: Er hat praktisch das Tor für x-beliebige Beschwerden nach Lausanne aufgemacht, und zwar sogar mit der Folge, dass das Bundesgericht die Entscheide reformieren könnte. Es könnte also Ausländer gegen den Willen der Kantone und Gemeinden einbürgern. Das ist etwas, was bisher immer abgelehnt worden ist. Es ging ja auch um staatsrechtliche Beschwerden. Bei der Bundesrechtspflege haben wir uns in der Folge der Justizreform zum Prinzip bekannt, dass das Bundesgericht nicht mehr mit allen Fällen befasst werden soll. Nach dem Prinzip der Justizreform ist die Gewährung des Rechtsschutzes in erster Linie Sache der Kantone. Das gilt auch in Bürgerrechtssachen, so scheint mir. Nur noch die qualifizierten Fälle sollen weitergezogen werden.
Dieses Thema sollte im Zusammenhang mit der Revision des Bürgerrechtsgesetzes diskutiert werden, weil wir nur hier differenzieren können. Nur hier können wir den Bereich des Bürgerrechtes anders behandeln als die anderen Themen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden. Es ist auch hier sinnvoll, wenn die Bürgerrechtsgesetzgebung das Thema aufgreift.
3. Schliesslich betrifft ein zentraler Punkt die Anforderungen von Rechtsstaat und Demokratie: Selbstverständlich müssen die Anforderungen des Rechtsstaates vollumfänglich erfüllt werden, aber auch diejenigen der so genannten "Bürgerrechtsdemokratie". Selbstverständlich muss der Rechtsschutz gewährleistet werden, aber nicht unbedingt beim Bundesgericht, sondern allenfalls bei den kantonalen Gerichten, um das Bundesgericht nicht zu überlasten. Schliesslich ist das eben eine typische Aufgabe des Gesetzgebers. Der Richter allein kann die Aufgabe nicht sinnvoll lösen, so scheint mir.
Bei den Anforderungen des Rechtsstaates ist ein Paradigmawechsel passiert. Wir stehen heute vor einer mehr [PAGE 1153] individualistischen Auffassung, was die Einbürgerung betrifft; es ist weniger ein kollektiver Entscheid des Gemeinwesens. Dieses Umdenken sollte der Gesetzgebungsprozess diskutieren. Das Problem ist meines Erachtens nicht der Volks- oder der Parlamentsentscheid, sondern das Problem liegt darin, den politischen Entscheidungsspielraum von ehemals in die neuen rechtsstaatlichen Anforderungen einzuordnen.
Das Volk und das Parlament müssen selbstverständlich auch das Diskriminierungsverbot einhalten. Das Einbürgerungsverfahren darf kein Tor zur Willkür sein. Aber wie wir diese Anforderungen unter ein Dach bringen, ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebungsprozesses. Der Gesetzgebungsprozess kann beispielsweise die Begründungspflicht konkretisieren, kann beispielsweise diskutieren, ob nicht eine nachträgliche Begründung genügt oder ob der Entscheid der Gemeindeversammlung, des Gemeindeparlamentes oder des Kantonsparlamentes durch eine Begründung einer Behörde ergänzt werden kann - einer Behörde oder einer Kommission, die die Begründung allenfalls nachliefert.
Im Übrigen haben wir ein Konkurrenzverhältnis zwischen verschiedenen verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grundrechten vor uns. Da darf der Gesetzgeber unter Einhaltung der Verfassung konkretisieren. Selbstverständlich ist beim Diskriminierungsverbot wenig Spielraum übrig geblieben, das ist auch klar. Diese Mindest- oder Rahmenanforderungen der ordentlichen Einbürgerung zu formulieren wird Aufgabe dieser Kommission sein. Rechtsstaat heisst aber nicht, dass die Einbürgerungsdemokratie, dass die Gemeindeversammlung, die Parlamente in Gemeinden und Kantonen ausgeschlossen sind, jedenfalls solange wir nicht einen Anspruch auf ordentliche Einbürgerung einführen wollen, und davon war bisher nicht die Rede.
Ich bitte Sie daher, den Handlungsbedarf zu bejahen und wie die Kommissionsmehrheit Folge zu geben.