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Wicki Franz · Ständerat · 2003-12-18

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-12-18

Wortprotokoll

Beim Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer ist zu Artikel 33a, Beiträge an gemeinnützige Organisationen oder von solchen, Folgendes zu erwähnen: Mit diesem Antrag will die Kommission eine besondere Regelung einführen, welche die mehrwertsteuerliche Behandlung der öffentlichen Bekanntmachung von Zuwendungen im Zusammenhang mit gemeinnützigen Organisationen ordnet. Die vorgeschlagene Regelung besteht darin, dass eine öffentliche Nennung des Beitragszahlers dann keine steuerbare werbe- oder imagefördernde Bekanntmachungsleistung mehr ist, wenn die öffentliche Erwähnung in neutraler Form geschieht, also unter Weglassung aller Zusätze, welche besonders werbewirksam oder imagefördernd sein könnten.

Die Absätze 1 und 2 erklären im Sinne einer Präzisierung, dass noch kein steuerbarer Sachverhalt vorliegt, wenn der Beitragsempfänger bei der öffentlichen Bekanntmachung des Spenders bloss dessen Logo oder dessen Originalfirmenzug verwendet. Die Neuregelung beschränkt sich ausdrücklich auf Fälle, in denen es sich um Organisationen handelt, die als gemeinnützig gelten.

In Absatz 4 wird festgelegt, welche vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine Organisation für die Mehrwertsteuer unter dem Gesichtspunkt des Sponsorings als gemeinnützig gilt. Diese Kriterien lehnen sich eng an die langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Begriff der Gemeinnützigkeit an. Die mit dieser Bestimmung erfolgte Klarstellung wird einer gesamtschweizerisch einheitlichen Praxis dienen.

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