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David Eugen · Ständerat · 2003-12-18

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-12-18

Wortprotokoll

Artikel 26 sieht vor, dass im Versicherungsrecht zum Teil von den Vorschriften des OR abgewichen werden kann. In der Kommission hat das eine längere Diskussion ausgelöst, insbesondere über die Frage, ob und inwiefern von den Vorschriften des OR über die Bildung und Auflösung von stillen Reserven abgewichen werden kann. Wir haben vor etwa zwölf Jahren das Aktienrecht revidiert. Dabei war auch eines der Hauptanliegen, über den Bereich der Bildung und Auflösung von stillen Reserven Klarheit zu erlangen.

Nun sieht dieses Gesetz vor, dass es im Versicherungsbereich möglich sein soll, von diesen OR-Regeln abzuweichen, und zwar im Sinne der Solvenz, um wirklich auch Vermögen bilden zu können. Andererseits geht es auch darum - ich muss das ganz klar sagen -, dass die Versicherten ein Interesse haben zu wissen, was stille Reserven sind. Denn diese gehören der Unternehmung, währenddem der Überschuss den Versicherten gehört. Daher hat die Kommission hier ganz klar formuliert, dass die Transparenz und der Schutz der Versicherten gewährleistet sein müssen. Die Versicherten müssen also wissen, wie hoch der Überschuss ist und wie gross ihre Anteile daran sind. Die stillen Reserven, die der Unternehmung gehören, müssen entsprechend ausgewiesen sein. Wenn diese Transparenzregel hier eingefügt wird, dann ist auch die Möglichkeit der Abweichung vom OR, wie sie vorgesehen ist, hinnehmbar.

In diesem Sinn empfiehlt Ihnen die Kommission, dieser Bestimmung mit der Ergänzung zuzustimmen. Dies gilt ebenfalls für Absatz 3.

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