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David Eugen · Ständerat · 2003-12-18

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-12-18

Wortprotokoll

Die Kommission hat sich mit dem Anliegen von Herrn Kuprecht nicht befasst; ich möchte mich aber doch dazu äussern.

Absatz 2 besagt eigentlich, welche Unternehmen nicht unter dieses Gesetz fallen, und bei Buchstabe b, den Herr Kuprecht anspricht, geht es darum, dass sie eben nicht unter dieses, sondern unter ein anderes Gesetz und eine andere Aufsichtsbehörde fallen. Wir haben gerade die Revision der beruflichen Vorsorge behandelt und wissen deshalb, dass vor allem die Institutionen der beruflichen Vorsorge - die Pensionskassen - unter jenes Gesetz fallen. Sicher müssen wir dafür sorgen, dass die Institutionen der Wirtschaft nicht von x Aufsichtsbehörden parallel beaufsichtigt werden.

In diesem Sinne will diese Bestimmung einmal grundsätzlich eine so genannte negative Kompetenzabgrenzung machen: Es ist nur ein Amt zuständig und nicht zwei. Nun geht es noch darum, welches es sein soll. Es ist so, dass die Pensionskassen dem BSV unterstellt sind, während die Versicherungen dem BPV unterstellt sind. Was Herr Kuprecht anspricht, ist die Tatsache, dass effektiv Bewegung in den Pensionskassenbereich gekommen ist, indem Pensionskassen nicht nur, wie es herkömmlich ist, ihre eigenen Verbandsmitglieder versichern. Ich nehme als Beispiel die Metzger-Pensionskasse, die bisher nur die Metzger versicherte und nun hingeht und auch noch die Gärtner und andere versichert. Damit nähern sich natürlich diese Gebilde, diese Pensionskassen, den Versicherungen an. Denn im Vorsorgegesetz steht eben, dass sie sich auf ihren eigenen Verbandskreis beschränken sollen.

Der Antrag Kuprecht geht dahin, dass diese nicht nur einer besonderen, sondern auch einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt werden sollen. Ich gehe davon aus, dass man diesem Antrag zustimmen kann, denn er besagt eigentlich nur dass diese Kassen beim BSV gleichwertig geprüft werden müssen. Dies gilt insbesondere bezüglich ihrer Solvenz, d. h., es darf aus Wettbewerbsgründen nicht sein, dass an diese Kassen beim BSV geringere Solvenzansprüche gestellt werden als an die Versicherungen, die diesem Gesetz unterstehen. Ich möchte aber nicht - und das will auch Herr Kuprecht nicht -, dass wir für diese Institutionen zwei Versicherungsaufsichten installieren.

In diesem Sinne kann ich - ohne dass ich das jetzt mit der Kommission abgesprochen habe - von mir aus sagen, dass man diesem Antrag zustimmen könnte.

Herr Kuprecht hat am Schluss noch gesagt, sie müssten einer "gleichartigen Aufsicht" unterstehen; im Antrag ist aber von "gleichwertiger Aufsicht" die Rede. Das war vermutlich ein Versprecher, aber es ist wichtig: Es geht nur um eine gleichwertige und nicht um eine gleichartige Aufsicht. Damit sage ich auch klar: Das BSV muss in seinem Bereich nicht die gleichen Instrumente anwenden wie das BPV im Versicherungsrecht. Es darf die Kontrolle mit seinen anderen Instrumenten ausüben; sie muss am Schluss einfach gleichwertig sein. [PAGE 1225]