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Kuprecht Alex · Ständerat · 2003-12-18

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-12-18

Wortprotokoll

Gestatten Sie mir, dass ich zuallererst mein Interesse offen lege: Ich bin seit bald dreissig Jahren in der Versicherungswirtschaft tätig und werde somit in der Praxis immer wieder mit dem VVG wie auch mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz konfrontiert. Es liegt mir deshalb viel daran, dass ich meine Voten in diesen beiden Gesetzesrevisionen aus der Sicht der Praxis darstellen und damit meine langjährige Erfahrung einbringen kann.

Die Entwicklung der Versicherungswirtschaft zeigt, dass sich autonome Pensionskassen immer mehr ausdehnen und zu Gebilden werden, die praktisch den Charakter eines Privatversicherungsunternehmens haben. So genannte Verbandskassen bieten nicht mehr nur Leistungen in ihrem angestammten Bereich des Vorsorgegeschäftes an, sondern dehnen sich auf andere, nicht dem Vorsorgebereich zuzuordnende Versicherungssparten oder -branchen aus. Das heisst, es werden vermehrt Leistungen angeboten, die mit den Leistungen einer Pensionskasse in keinem Zusammenhang stehen. Dieser zusätzliche Wettbewerb in der Versicherungswirtschaft entspricht der freien Marktwirtschaft. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Das kann als normaler Vorgang betrachtet werden.

Das Verständnis für neue Konkurrenten hört jedoch dann auf, wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen ungleich sind und die Konkurrenten dadurch ungleich längere Spiesse erhalten als die anderen, bewilligten Versicherungsunternehmungen. Eine solche krasse Wettbewerbsverzerrung ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 2 Litera b des vorliegenden Revisionsentwurfes des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Diese Bestimmung sieht vor, dass Versicherungsunternehmungen, so weit sie von Bundesrechts wegen einer besonderen Aufsicht unterstellt sind, im Ausmass dieser Aufsicht vom Versicherungsaufsichtsgesetz ausgenommen sind. Diese negative Kompetenzregelung hat zur Folge, dass die Aufsicht über diese assekuranzähnlichen Gebilde sehr eingeschränkt ist, unterstehen sie doch dem BSV und nicht dem BPV und damit nicht den gleichen und viel strengeren Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Deutlich sind die Unterschiede im Bereich der Solvabilität. Selbst ein heute eher selten gewordener Deckungsgrad von 100 Prozent bei den autonomen Kassen bedeutet keineswegs 100 Prozent Solvabilität. Die Privatversicherer hingegen haben jederzeit sowohl 100 Prozent Garantie zu erbringen als auch sehr strenge Solvabilitätsvorschriften einzuhalten. Im Sinn der Versicherten ist es deshalb notwendig, dass für Gebilde, die den Versicherungen ähnlich sind, gleichwertige, das heisst strengere, Vorschriften zur Anwendung gelangen. Durch die Tatsache, dass der Privatassekuranz im Rahmen der Festlegung der BVG-Sanierungsmassnahmen die Möglichkeit verweigert wurde, Zusatzbeiträge zur Sicherung ihrer hundertprozentigen Garantieleistungen zu erheben, wurde das Ungleichgewicht zwischen Privatassekuranz und autonomen Kassen zusätzlich verstärkt.

Ich bitte Sie, dem vorliegenden Antrag im Sinne der Schaffung von gleich langen Spiessen und gleichartigen Aufsichtsinstrumenten zuzustimmen.