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David Eugen · Ständerat · 2003-12-18

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-12-18

Wortprotokoll

In Artikel 3a Absatz 2 haben wir das Erlöschen des Kündigungsrechts bei Verletzung der Informationspflicht definiert. Das Kündigungsrecht erlischt danach spätestens ein Jahr nach der Pflichtverletzung. Der Bundesrat sah vor: zwei Jahre nach Vertragsschluss.

Entscheidend ist für uns erstens, dass die Pflichtverletzung der Ausgangszeitpunkt für das Kündigungsrecht sein muss. Diese Pflichtverletzung kann nicht nur beim Vertragsschluss vorkommen, sondern auch zu anderen Zeitpunkten, daher muss sie als Ausgangspunkt genommen werden.

Zweitens sind wir der Meinung, dass hier, wie es eigentlich auch im Verwirkungs- und Verjährungsrecht üblich ist, ein Jahr genügt.