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David Eugen · Ständerat · 2003-12-18

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-12-18

Wortprotokoll

Artikel 6 ist sicher ein Kernpunkt dieses ganzen Gesetzes; er war es schon in der Vergangenheit, auch in Auseinandersetzungen vor dem Bundesgericht. Es geht nämlich darum: Verliert ein Versicherter seine Deckung, wenn er beim Versicherungsabschluss Fehler macht bei der Anzeige von Gefahrentatsachen? Wenn Sie eine Versicherung abschliessen - das wissen Sie alle -, müssen Sie in der Regel Fragen beantworten. Dieser Artikel regelt, was passiert, wenn diese Pflicht am Anfang nicht richtig erfüllt wird.

Die Kommission folgt dem Bundesrat, macht aber eine wesentliche Ergänzung. Sie schlägt Ihnen vor, dass folgende Voraussetzungen gegeben sein müssen, um eine Anzeigepflichtverletzung anzunehmen:

1. Die Anzeige über eine Gefahrentatsache muss nicht erbracht worden sein.

2. Der Versicherte muss diese Gefahrentatsache gekannt haben, oder er hat sie kennen müssen.

3. Das ist neu und wurde von der Kommission ausdrücklich eingefügt: Der Versicherte muss über diese Gefahrentatsache befragt worden sein. Im Fragebogen muss also dieser Punkt aufgeführt worden sein. Ich nenne ein Beispiel: Man kann einem Motorfahrzeuglenker nur vorwerfen, dass er verschwiegen hat, in angetrunkenem Zustand gefahren und dafür bestraft worden zu sein, wenn das gefragt worden ist. Ist diese Frage nicht gestellt worden, kann man nachher nicht geltend machen, dass das eine solche Gefahrentatsache sei. Das ist also der Zusatz, den die Kommission eingefügt hat und der im Wesentlichen auch der Bundesgerichtspraxis entspricht. Er sagt jetzt ausdrücklich: Die Versicherten müssen befragt worden sein. In dem Sinne heisst es im Einleitungssatz: ".... und über die er befragt worden ist ...."

4. Die Voraussetzung dafür, dass die Leistung entzogen werden kann, ist, dass man eine Frage unrichtig beantwortet hat. Gibt also jemand beim Abschluss falsche Antworten, muss er nachher auch die Folgen tragen.

Eine weitere Änderung bezüglich dieser Voraussetzungen ist, dass wir den Begriff der so genannten Gefahrentatsache im zweiten Satz definiert haben. Die Definition, die hier steht, entspringt der Bundesgerichtspraxis: Gefahrentatsachen sind Risikofaktoren. Auch für diesen zweiten Satz und für die Gefahrentatsachen gilt aber, dass die Umstände abgefragt worden sein müssen - Umstände also, wie das vorangehende Beispiel mit der Autohaftpflichtversicherung einen gezeigt hat: Man sagt, wir wollen keine Leute versichern, die bereits viele Unfälle gebaut haben oder die angetrunken herumfahren. Man muss diesen Umstand im Fragebogen abfragen.

Man muss also fragen: Sind Sie schon einmal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand bestraft worden? Dann ist das ein Umstand, der einen Rückschluss auf erhebliche Gefahrentatsachen zulässt. Wenn der Betreffende das falsch beantwortet, entfällt nachher die Versicherungsleistung. So ist die Regelung, wie sie Ihnen von der Kommission beantragt wird.

Frau Sommaruga stellt einen Antrag auf Streichung des erwähnten Satzes bezüglich der Gefahrentatsachen. Ich werde mich nach ihrer Begründung vielleicht nochmals dazu äussern.