Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2003-12-18
Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-12-18
Wortprotokoll
Ich möchte zuerst meine Interessenbindung offen legen. Als Präsidentin der Stiftung für Konsumentenschutz vertrete ich die Interessen der Konsumenten und Konsumentinnen, aber auch der Versicherten. Ich bitte Sie um Verständnis, dass ich Sie bei der Beratung des VVG im Plenum noch mit drei Anträgen behelligen muss. Der Herr Bundesrat hätte es lieber gehabt, wenn ich diese Anträge in der Kommission eingebracht hätte, aber dazu hatte ich leider keine Gelegenheit, weil ich erst seit gut zwei Wochen in diesem Rat tätig bin.
Wir haben gehört, dass für das VVG eine Totalrevision geplant ist. Der Grund, weshalb ich Ihnen heute trotzdem beliebt machen möchte, die drei Anträge noch mindestens zu prüfen, ist der, dass wir vor etwa einer halben Stunde beschlossen haben, dass für die Versicherungen mit wenigen Ausnahmen die präventive Kontrolle nicht mehr gilt, sondern dass jetzt nur noch nachträglich kontrolliert wird. Ich war mit dieser Liberalisierung einverstanden, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Rahmenbedingungen für die Versicherten verbessert werden, weil jetzt die Notwendigkeit umso grösser ist, im VVG das Informationsdefizit der Versicherten gegenüber den Versicherern auf ein Minimum zu beschränken. Deshalb habe ich diese drei Anträge gestellt, und deshalb bin ich auch der Meinung, dass wir das jetzt regeln müssen und nicht den Abschluss der Totalrevision abwarten können.
Etwas möchte ich aber noch vorausschicken: Es ist auch mein Interesse, dass die Versicherten dazu gebracht werden, bei Vertragsabschluss vollständige und korrekte Angaben zu machen. Ich möchte nicht, dass Versicherte Prämien bezahlen müssen für andere, die aufgrund von falschen Angaben unrechtmässig zu Versicherungsleistungen gelangen. Auch ich bin interessiert, Missbrauch und Betrug bei Versicherungen auszuschliessen.
Nun aber zu Artikel 6: Hier geht es ja um die Folgen von Anzeigepflichtverletzungen, die eben für die Versicherten unter Umständen sehr gravierend sein können. Die Regelung, die wir bis heute in Bezug auf die Verletzung der Anzeigepflicht gekannt haben, ist sehr versichertenfeindlich. Sie erlaubte nämlich den Gesellschaften, sämtliche Leistungen zu streichen, wenn Versicherte einen Fragebogen falsch oder unvollständig ausgefüllt hatten. Und zwar konnten sie die Leistungen auch dann streichen, wenn die unvollständigen oder unrichtigen Angaben mit dem Schadensfall überhaupt nichts zu tun hatten. Der Bundesrat unterbreitet uns einen Vorschlag, mit welchem die Folgen einer [PAGE 1237] Anzeigepflichtverletzung differenzierter angegangen werden; der Kommissionssprecher hat das bereits ausgeführt. Wichtig an diesem Vorschlag des Bundesrates ist insbesondere, dass zwischen den unvollständigen oder falschen Angaben und dem eingetretenen Schadensfall ein Kausalzusammenhang bestehen muss.
Die Kommission hat sinnvollerweise ergänzt, dass es dem Versicherer obliegt, den Anzeigepflichtigen zu den erheblichen Gefahrentatsachen zu befragen. Diese Bestimmung begrüsse ich sehr, denn dem Versicherten kann es nicht in jedem Fall zugemutet werden, dass er in sämtlichen Versicherungsbereichen abschätzen kann, wo es sich um eine erhebliche Gefahrentatsache handelt und wo nicht.
Was nun aber die Kommission in Artikel 6 Absatz 1 und analog in Absatz 3 eingefügt hat, trägt nicht zur Klärung bei. Dieser Satz führt dazu, dass als anzeigepflichtige Gefahrentatsachen auch Umstände gelten, die nur noch einen Rückschluss auf die Ausprägung erheblicher Gefahrentatsachen zulassen. Konkret bedeutet dies, dass die Leistungspflicht auch dann erlischt, wenn der Kunde falsche Angaben gemacht hat, die zwar nicht mit dem Schadenereignis zusammenhängen, es aber der Versicherung verunmöglicht haben, das Risiko richtig einzuschätzen. Welches solche indizierenden Umstände sind und inwiefern Rückschlüsse möglich sind, das werden nur noch die Gerichte entscheiden können. Ich möchte aber keine Gesetze verabschieden, die gleich an die Gerichte weitergereicht werden müssen.
Die Rückschlussklausel kann man auch deshalb streichen, weil die Versicherer ja die Möglichkeit haben, ihre Fragen konkret so zu stellen, dass sie die Umstände abklären können, welche für die Berechnung der Prämien relevant sind. Wenn man den Versicherern nun aber auch noch die Möglichkeit gibt, Rückschlüsse aufgrund von indizierenden Umständen zu ziehen, dann wird dieser Kausalzusammenhang zwischen Gefahrentatsache und Versicherungsleistung wieder aufgeweicht.
Diese Zusatzformulierung ist deshalb unnötig; sie trägt zur Unklarheit bei und wirkt sich zuungunsten der Versicherten aus. Ich bitte Sie deshalb, den entsprechenden Satz in Absatz 1 und analog in Absatz 3 zu streichen.
Zum Schluss noch eine Bemerkung: In meinem Antrag ist ein Fehler enthalten. Ich übernehme die Formulierung der Kommission: "den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen". Ich verlange einzig, der Satz, der von der Kommission eingefügt wurde, sei zu streichen.