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David Eugen · Ständerat · 2003-12-18

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-12-18

Wortprotokoll

Hier geht es um die Frage der Teilbarkeit der Prämie. Bis jetzt galt im Gesetz das Prinzip der Unteilbarkeit, d. h., einmal bezahlte Prämien waren insgesamt für die ganze Versicherungsperiode geschuldet. Nach der Fassung, die Ihnen der Bundesrat und die Kommission unterbreiten, gilt dieser Grundsatz nicht mehr. Die Regel wird umgekehrt. Es gilt jetzt der Grundsatz der Teilbarkeit der Prämie. Das ist in Absatz 1 so geregelt.

Hingegen beantragt Ihnen die Kommission in Absatz 2, dass es dafür auch eine Ausnahme geben soll, nämlich dann, wenn die Prämie bezahlt worden ist. Ich nenne wieder ein Beispiel: Sie haben eine Autoversicherung abgeschlossen. Nach zwei Monaten tritt ein Schadensfall ein. Somit könnte man die Versicherung nach zwei Monaten beenden, der Schaden würde bezahlt, und dann könnte man noch den Rest der Prämien zurückverlangen. Wir sind der Meinung, dass das keine richtige Interessenabwägung wäre. Wenn der Schadensfall eintritt und der Schaden bezahlt werden muss, bleibt die Prämie für die ganze Restperiode geschuldet. Es ist ein Abwägen zwischen den Interessen dieses Geschädigten auf der einen Seite und den Interessen der gesamten Versichertengemeinschaft, die ja höhere Prämien bezahlen muss. Je mehr Rückzahlungen von Teilprämien wir zulassen, desto mehr müssen die anderen bezahlen. Also ist es eine Interessenabwägung. In diesem Fall sind wir in der Kommission der Meinung, dass die Interessen der Versichertengemeinschaft hier Vorrang haben sollen und die Prämienrückzahlung daher zu unterbleiben hat.

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