Brun Franz · Nationalrat · 2004-03-03
Brun Franz · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-03-03
Wortprotokoll
Hier stimmt die CVP-Fraktion dem Splitting, also der Mehrheit zu. Der Antrag der Minderheit Theiler sieht die Streichung der Artikel 48 bis 52 vor. Es geht um die Grundsatzfrage des Gebührensplittings. Auf das Gebührensplitting - vorgesehen sind höchstens 4 Prozent der Gebühren oder rund 40 Millionen Franken für private Programmveranstalter - soll verzichtet werden. Herr Theiler hat da doch ein bisschen stark dramatisiert. Er vertritt mit seinem Minderheitsantrag eine sehr liberale Position; er will allein den Markt spielen lassen. Man muss aber wissen, dass das alleinige Hochhalten der Marktwirtschaft den Tod des privaten Regionalfernsehens und sehr vieler Lokalradios bedeutet. Sie bestehen nur noch, weil sie von einem Gebührenanteil profitieren; mit Werbung allein sind sie nicht zu finanzieren. In vielen Regionen sind die regionalen Radios so wichtig wie die SRG. Diese Leistung muss abgegolten werden. Der Grund für das Splitting ist nicht Minderheitenschutz, sondern die Berücksichtigung der Vielfalt der Regionen und eine Abgeltung für die erbrachte Leistung.
Es geht hier nicht um Subventionen, sondern um einen Leistungsauftrag; erst wenn dieser erfüllt wird, fliessen Gebührengelder. Auch die Rand- und Bergregionen sollen private Radiosender haben können. Dafür müssen wir sorgen. Die CVP-Fraktion ist für das Gebührensplitting, weil wir den regionalen Sendern auch Service-public-Funktionen zugestehen. Sie berichten über Dinge, die die SRG nicht aufgreifen kann, und erbringen damit eine Leistung für den Zusammenhalt unseres Landes. Wenn sie diese Leistung nicht selbst finanzieren können, haben sie Anspruch auf Gebühren aus dem Splitting. Für die CVP darf aber mit dem Splitting nicht automatisch eine Gebührenerhöhung erfolgen.
Stimmen Sie der Mehrheit zu. Mit dem von der Kommissionsmehrheit unterstützten Entwurf des Bundesrates wird der Service public, den die lokalen und regionalen Programmveranstalter im Nahbereich erbringen, endlich anerkannt. Der Streichungsantrag der Minderheit zu den Artikeln 48 bis 52 ist strikte abzulehnen.