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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2004-03-04

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2004-03-04

Wortprotokoll

Zunächst versuche ich schnell zu sagen, um was es geht: Welcher Anteil am Gesamtertrag der Gebühren soll höchstens für lokale und regionale Veranstalter verwendet werden können, und auf welcher Basis soll dieser Anteil berechnet werden? Der Bundesrat schlägt 4 Prozent vor, die Mehrheit ebenfalls 4 Prozent, aber sie will diesen Anteil nicht am Gesamtertrag bemessen, sondern separat am Ertrag aus den Radioempfangsgebühren und am Ertrag aus den Fernsehempfangsgebühren. Die Minderheit will dem Bundesrat eine Bandbreite von 3 bis 5 Prozent des Gebührenertrages vorschlagen.

Nun zunächst zum Antrag Leutenegger Filippo: Meines Erachtens ist dieser Antrag durch die Abstimmung von gestern eigentlich überholt. Die Formulierung entspricht wörtlich der Splittingregelung im geltenden Gesetz, mit all ihren Nachteilen, und sie passt nicht in das vorgeschlagene System, welches gestern im Prinzip bereits beschlossen wurde. Über die inhaltlichen Nachteile wurde ja auch schon gestern diskutiert.

Also: Wir beantragen Ihnen, das abzulehnen.

Ebenfalls beantragen wir Ihnen, die Anträge Schlüer und Brunner Toni abzulehnen, und zwar deswegen: Die Berechnung der Gebühren nach der Einschaltquote verkennt den Hauptgedanken des Gebührensystems. Es sollen ja eben gerade auch Leistungen abgegolten werden, die sich aus dem Markt nicht finanzieren lassen. Wer hohe Einschaltquoten hat, kann sich viel eher durch Werbeeinnahmen finanzieren als andere Veranstalter, die einen Service public erbringen. Das andere Kriterium, die Befragung des Publikums, mag eine Spur weniger systemfremd sein, hat aber ähnliche Mängel. Die Begrenzung des Anteils für einzelne Veranstalter auf 66 Prozent kann sich ja faktisch nur auf die SRG beziehen. In der Bestimmung über Gebührenanteile für andere Veranstalter als die SRG ist sie ganz offensichtlich falsch platziert.

Also: Diese beiden Anträge ablehnen!

Ich komme jetzt auf die Frage Minderheit, Mehrheit oder Bundesrat zu sprechen. Die Minderheit möchte nebst einem Höchstanteil auch noch einen Mindestanteil festsetzen. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Obergrenze ermöglicht Flexibilität und einen sparsamen Umgang mit den Gebührengeldern. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, im Gesetz nur eine Höchstgrenze festzusetzen. Wir lehnen deshalb die Minderheit ab.

Ich muss jetzt aber leider auch noch sagen, dass wir die Lösung des Bundesrates besser finden als diejenige der Mehrheit. Ich muss das hier leider auch zuhanden der späteren Diskussion im Ständerat platzieren. Bei genauerer Betrachtung gibt es nämlich Argumente, die gegen den Antrag der Mehrheit sprechen. Die Differenz zwischen den Radiogebühren und den Fernsehgebühren entspricht nicht der Kostendifferenz zwischen den beiden Medien. Das hängt damit zusammen, dass die SRG-Radios keine Werbung machen dürfen und sich deshalb fast nur aus Gebühren finanzieren müssen. Die SRG-Fernsehprogramme dagegen werden zu einem erheblichen Teil durch Werbung finanziert. Wenn wir also den Gebührensplitting-Anteil getrennt nach Radio und Fernsehen berechnen, privilegieren wir das Radio doppelt: zunächst, weil die Radiogebühren relativ gesehen höher sind als die Fernsehgebühren, dann aber auch, weil die Lokalradios wegen des Werbeverbotes in den SRG-Programmen noch einen gewissen Konkurrenzschutz im Werbemarkt geniessen.

Es tut mir also Leid, ich mache das nicht bei jedem Artikel, aber bei diesem Artikel ersuche ich Sie, auch noch über die Lösung des Bundesrates abzustimmen. Es ist nämlich in der Kommission relativ knapp zugunsten der Mehrheit und gegen die Lösung des Bundesrates entschieden worden.