Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2004-03-04
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2004-03-04
Wortprotokoll
Es geht um Folgendes: Soll die Bewahrung der Angebots- und Meinungsvielfalt eine Voraussetzung für die Konzessionierung eines privaten Veranstalters sein? Wenn ja, wie soll die Formulierung im Gesetz lauten?
Der Bundesrat und die Minderheit II (Föhn) wollen dieses Kriterium nicht als eine allgemeine Konzessionsvoraussetzung, sondern nur subsidiär anwenden. Wenn es mehrere gleichwertige Konzessionsbewerber gibt, dann wird der unabhängigste genommen. Die Mehrheit möchte die allgemeine Formulierung des geltenden Rechtes beibehalten, und die Minderheit I (Fehr Hans-Jürg) möchte a priori jeden Bewerber von einer Konzession ausschliessen, der über andere marktbeherrschende Medien, also Presse, Radio, Fernsehen, im betreffenden Versorgungsgebiet verfügt.
Unsere Haltung dazu ist die folgende: Natürlich ist die Meinungs- und Angebotsvielfalt in der demokratischen Gesellschaft von zentraler Bedeutung. Aber es ist nicht nur eine quantitative Frage. Viele wirtschaftlich voneinander unabhängige Akteure garantieren noch lange nicht eine inhaltliche Vielfalt. Wir kennen diese Diskussion aus der Presse. Was nützt es, sehr, sehr viele verschiedene Zeitungstitel zu haben, die aber eigentlich immer dieselben Agenturmeldungen verbreiten? Gutes Radio und Fernsehen braucht eine wirtschaftlich stabile Basis; eine gewisse Medienkonzentration kann auch zur nötigen wirtschaftlichen Stärke, zur Wirtschaftskraft, führen, damit man sich eigene Journalisten leisten kann, damit man die Journalisten ausbilden lassen kann. Das garantiert auch eine gewisse Unabhängigkeit.
Deswegen sind wir der Meinung, dass wir flexible und nicht schematische Lösungen brauchen. Wir haben im bundesrätlichen Entwurf Sicherungen gegen Konzentrationsentwicklungen eingebaut. Zu denen kommen wir nachher bei den Artikeln 82 und 83. Hier geht es nur um das Konzessionierungsverfahren. Wenn es für eine Konzession mehrere Bewerber gibt, dann soll wie gesagt der unabhängigste die Konzession erhalten. Aber - das ist jetzt der Unterschied zu Mehrheit und Minderheit I (Fehr Hans-Jürg) - Unabhängigkeit von anderen Medien soll nach unserer Meinung keine absolute Konzessionsvoraussetzung sein. Ein marktbeherrschendes Unternehmen soll dann eine Konzession erhalten können, wenn sonst im betreffenden Gebiet gar kein Radio- und Fernsehprogramm möglich wäre.
Von daher ersuchen wir Sie, dem Bundesrat, d. h. der Minderheit II (Föhn), zu folgen.