Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2004-03-04
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2004-03-04
Wortprotokoll
Ich benütze die Gelegenheit, um einmal mehr zu sagen, dass es uns keineswegs um irgendeine staatliche Gängelung der Medien geht, wie immer wieder behauptet worden ist. Ich habe dies schon im Vorfeld der Beratung der Gesetzesvorlage gesagt, als es um die Vernehmlassung ging, und auch während der Beratung musste ich es in der Öffentlichkeit immer wieder sagen. Es geht uns nicht um ein Aufsichtsgremium, das der SRG Weisungen gäbe, sondern ein solches Gremium könnte staatliche Behörden von der Beantwortung der Frage entlasten, wie die Konzessionäre ihre Leistungen erbringen sollen; darum geht es uns.
Die Erfüllung von Leistungsaufträgen ist ein Bereich, den man mit einer normalen Rechtsaufsicht nur ungenügend überprüfen kann. Es geht um Fragen, die nicht verrechtlichten Verfahren unterliegen, etwa um die Frage, welche kulturellen Leistungen von der SRG erwartet werden, und um die Frage, ob diese kulturellen Leistungen auch wirklich erbracht werden. Das kann nicht von einem Gremium wie einer Rekurskommission oder einem Justizgremium gemacht werden, und auch nicht von einem politischen Gremium wie dem Bundesrat.
Aber es ist wichtig, dass solche Fragen in der Öffentlichkeit thematisiert und systematisch zur Diskussion gestellt werden. Deswegen hat der Bundesrat einen Beirat vorgeschlagen. Dieser Beirat ist auf Kritik gestossen, und die Kommission hat ihn durch ein eigenes Konzept ersetzt, das jetzt den Namen Publikumsrat trägt. Wir können gut damit leben; für uns ist auch nachvollziehbar, dass die Kommission die Zuständigkeit der Publikumsräte auf alle Veranstalter mit Leistungsaufträgen ausdehnen will.
Für uns ist vor allem wichtig, dass eine solche Fremdkontrolle existiert, dass diese Kontrolle einen diskursiven Charakter hat und die Wirkung durch die Berichterstattung in der Öffentlichkeit erfolgt, dass das eingesetzte Gremium verwaltungsunabhängig ist und dass es weder Weisungs- noch Sanktionsbefugnisse hat, dass eine strukturelle und personelle Trennung zwischen diesem Beobachtungsorgan und den eigentlichen Rechtsaufsichtsbehörden wie UBI, Gericht usw. besteht. Das ist für uns wichtig; alles andere können Sie so ausgestalten, wie Sie es für am besten halten.