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Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-03-11

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-03-11

Wortprotokoll

In Artikel 1 will die Minderheit nur ein Wort mehr. Aber es ist natürlich ein wesentlicher Unterschied. Der Bundesrat schlägt Ihnen einen abschliessenden Katalog vor, wonach solche Untersuchungen am Menschen erlaubt sind, nämlich im medizinischen Bereich, im Arbeitsbereich, im Versicherungsbereich und im Haftpflichtbereich. Wenn sich ein neues Gebiet zeigen wird - das wird natürlich der Fall sein -, heisst das, dass man eine Gesetzesänderung vornehmen muss, um das aufnehmen zu können.

Die Minderheit fügt das Wort "insbesondere" ein; sie sagt, das gelte "insbesondere". Das ist dann nicht abschliessend. Wenn sich ein neues Gebiet ergeben sollte, ist das aufzunehmen. Nun heisst das nicht, dass dann dort alles andere auch zulässig wäre. Man muss sich im Klaren sein, dass die wesentlichen Bestimmungen natürlich auch mit der Formulierung "insbesondere" und beim abschliessenden Katalog gelten. Das ist eben die Missbrauchgesetzgebung. "Niemand darf wegen seines Erbguts diskriminiert werden." Dies besagt Artikel 4, er gilt auf jeden Fall. Die Untersuchung darf nur mit der Zustimmung der betroffenen Person durchgeführt werden. Das steht in Artikel 5 und gilt auf jeden Fall. Die Laboratorien unterstehen der Bewilligungspflicht gemäss Artikel 8, und genetische Tests dürfen nicht auf dem freien Markt verkauft werden.

Sie sehen also: Ob Sie das Wort "insbesondere" einfügen oder nicht, der Unterschied ist nicht so gross. Ich verrate hier kein Geheimnis: Ich habe im Protokoll nachgelesen, dass es auch im Bundesrat sehr umstritten war, ob man das Wort "insbesondere" aufnehmen soll. Wenn man es einfügt, dann hat es den Vorteil, dass man dann nicht immer eine Gesetzesänderung machen muss. Wenn man es aber wie der [PAGE 312] Bundesrat macht, dann kann man das wesentlich unkomplizierter einfügen. Ich überlasse das Ihnen. Ich werde für den Entwurf des Bundesrates nicht auf die Barrikaden gehen.

Zum Antrag Wäfler: Ich bitte Sie, den Antrag abzulehnen. Er ist für mich etwas schwer verständlich. Sie müssen sehen, Herr Wäfler, in Absatz 3 gemäss Entwurf des Bundesrates heisst es: "Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, ist es auf genetische Untersuchungen zu Forschungszwecken nicht anwendbar." Das heisst, wir machen hier ein eigenes Gesetz, und es ist die Frage zu stellen, in welchen Bereichen es überhaupt anwendbar ist und in welchen nicht. Sie haben jetzt zwei Bereiche kategorisch ausgeschlossen. Wenn Sie aber Absatz 3 streichen und nur Ihren Absatz 4 aufnehmen, würde das heissen, dass in allen anderen Gebieten - ausser in den beiden, die Sie hier genannt haben - das ganze Gesetz auch auf die Forschung anwendbar wäre. Ich nehme nicht an, dass Sie das wollen. Sie wollen einfach zwei Gebiete kategorisch ausschliessen, und die anderen lassen Sie jetzt offen. Aber wenn Sie Absatz 3 streichen, dann gilt das ganze Gesetz auch für Forschungsprojekte. Wenn das der Sinn Ihres Antrages wäre, was ich zwar nicht glaube, müsste man ihn ablehnen, weil er sinnwidrig ist. Wenn Sie das nicht wollen, möchte ich Ihnen sagen: Diese Frage, die Sie jetzt gestellt haben, ist dann im Forschungsgesetz aufzunehmen. Das Forschungsgesetz hat dies zu regeln. Dort ist die Frage enthalten, in welchen Gebieten Sie das ausschliessen wollen. Ich gehe jetzt nicht auf die sachliche Richtigkeit ein; diese Frage ist hier einfach am falschen Ort.

Darum bitte ich Sie, diesen Antrag abzulehnen.

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