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Kaufmann Hans · Nationalrat · 2004-03-17

Kaufmann Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-03-17

Wortprotokoll

Die Vorlagen, die wir nun behandeln werden, betreffen zwei Bundesgesetze, nämlich erstens das Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen und zweitens das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, für welches Sie die Änderungsanträge in der deutschen Version auf der Fahne ab Seite 63 finden.

Das neue Versicherungsaufsichtsgesetz, kurz auch VAG genannt, bezweckt, die Qualität der staatlichen Aufsicht zu verbessern und die bisher über fünf Bundesgesetze verstreute, 25 Jahre alte Gesetzgebung in einem einzigen Gesetz zusammenzufassen. An der Zielsetzung des bisherigen Rechtes, nämlich die Versicherten und ihre Interessen zu schützen, hat sich nichts geändert. Aber die Liberalisierung und die Globalisierung der Versicherungsmärkte haben teilweise zu einer Kumulation von Risiken geführt, was die Überwachung dieses für die Schweiz doch sehr wichtigen Sektors zusehends erschwert.

Die Probleme vieler privater Lebensversicherer im Bereich der beruflichen Vorsorge haben denn auch einige Mängel in der Aufsicht zutage treten lassen. Insbesondere fehlt in der Schweiz bis anhin ein Frühwarnsystem, das ein rechtzeitiges Eingreifen der Behörden erlaubt. Mit der Gesetzesrevision sollen diese Mängel behoben und soll der Konsumentenschutz verbessert werden.

Der Gesetzentwurf sieht eine massive Ausweitung der Aufsicht und der Vorschriften vor, die für den Staat und die Versicherten und damit letztlich auch für die Konsumenten wahrscheinlich zu einem Kostenschub führen wird. Das Bundesamt für Privatversicherungen beispielsweise rechnet mit einer Personalaufstockung von etwa 60 bis 80 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die voraussichtlich langen Übergangsfristen bedeuten zudem für neue Wettbewerber eine hohe Eintrittsschwelle, da neue Versicherungen im Gegensatz zu den bestehenden wohl von Anfang an die vorgeschriebene Solvabilität, das heisst die Fähigkeit, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, aufweisen müssen.

Die Neudefinition der Solvenz ist denn auch die folgenschwerste Änderung für die Versicherungen, weil in Bezug auf die Eigenmittelunterlegung künftig nicht nur die Versicherungsrisiken, sondern sämtliche eingegangenen Risiken, das heisst operative Risiken und Anlagerisiken, berücksichtigt werden müssen, was im Klartext wohl eine höhere Eigenmittelbasis bedeutet. Damit nimmt die Schweiz erwartete EU-Entscheide - man spricht dort von der "Solvency II" - auf diesem Gebiet bereits vorweg oder schliesst sich diesen an. Verschärft oder eingeführt wird auch die Gruppen- und Konglomeratsaufsicht, damit die Abhängigkeit und die Kapitalflüsse offen gelegt werden. Dabei gilt es auch, Regeln für die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden festzulegen.

Die präventive Produktekontrolle, das heisst die Vorprüfung von Versicherungsprodukten durch die Aufsichtsbehörden, sollte ursprünglich aufgehoben werden, weil sie einerseits die Innovation behindert und weil andererseits die staatliche Vorprüfung oft den falschen Eindruck erweckt, dass diese Produkte dann eben sicherer seien. Die präventive Produktekontrolle wird nun - nach den Kommissionsdiskussionen - nicht vollständig aufgehoben, sondern auf den überobligatorischen Bereichen der Krankenversicherung und der beruflichen Vorsorge wieder eingeführt.

Das Amt des Aktuars, in der Regel ein Mitglied der Geschäftsleitung der Versicherungen, der die Arbeiten des Risk Officers im Versicherungs- und Anlagegeschäft koordiniert, soll aufgewertet werden. Die behördlichen Sanktionsmöglichkeiten sollen verschärft werden, denn gemäss heutigem Gesetz stehen sie in einem Missverhältnis zu den Geschäftsvolumina. Neu sollen Bussen von 100 000 Franken bis 1 Million Franken oder auch administrative Auflagen wie häufigere Berichterstattung usw. möglich sein.

Auch an den Versicherungssektor werden in Zukunft wesentlich höhere Anforderungen bezüglich der Corporate Governance gestellt werden, das heisst bezüglich der Einhaltung von internen und externen Vorschriften und Regeln und bezüglich der Transparenz. Die jüngsten Probleme im Bereich der beruflichen Vorsorge haben dazu geführt, dass für dieses Geschäft eine separate Betriebsrechnung geführt werden muss; die dafür gebundenen Vermögen sind auszusondern. Im Zuge der Gesetzesrevision soll auch der Konsumentenschutz verstärkt werden, wobei dieser teilweise im zweiten Gesetz, im Versicherungsvertragsgesetz, geregelt werden soll.

Entscheidende Revisionspunkte sind hier die Informationspflicht der Versicherungen, aber auch die Unteilbarkeit des Prämienbezuges bei vorzeitiger Kündigung.

Die Gesetzesrevision betrifft die Privatversicherungen, das ist bei den nachfolgenden Diskussionen sehr wichtig. Wir sprechen von den Privatversicherungen, weshalb die Revision dieser Gesetze in der WAK und nicht in der SGK vorberaten wurde. Gleichwohl ergeben sich Abgrenzungsprobleme, Schnittstellen zu den obligatorischen Sozialversicherungen und anderen staatlichen Versicherungen wie beispielsweise den kantonalen Gebäudeversicherungen. Diese Schnittstellen erschweren zweifellos die Behandlung dieser Vorlage. Als Beispiel sei hier das BVG-Geschäft der Versicherungen angeführt. Hier besteht die Schnittstelle jedoch nicht in einer unterschiedlichen Unterstellung des obligatorischen Bereiches unter das BSV und des überobligatorischen Bereiches unter das BPV, wie das von einigen irrtümlicherweise vermutet wird. Vielmehr geht es hier darum, dass die Sammeleinrichtungen dem BSV unterstellt sind, während die dahinter stehenden Lebensversicherungen vom BPV überwacht werden.

Ihnen allen ist bekannt, dass wir uns schon bald mit der Schaffung einer Aufsicht über den gesamten Finanzsektor, das heisst über die Banken und andere Finanzintermediäre wie eben auch die Versicherungen, auseinander setzen müssen. Noch sind aber weder die notwendigen Vorarbeiten abgeschlossen worden, noch sind die konkreten Beschlüsse gefallen, weshalb es wenig Sinn macht, mit der Behandlung der Versicherungsvorlage zuzuwarten. Wenn die Finanzmarktaufsicht eines Tages verwirklicht wird, ist eine weitere Revision der Versicherungsaufsicht deshalb durchaus denkbar. Für die Versicherten ist es aber wichtig, dass die Versicherungsaufsicht bereits heute gestärkt wird, denn der beste Konsumentenschutz sind zahlungsfähige Versicherungen mit einem professionellen Risikomanagement. [PAGE 374]

Im Verlauf der Diskussionen Ihrer Kommission wurden 44 Anträge behandelt, welche eine weiter gehende Transparenz und einen extensiveren Konsumentenschutz forderten. In einzelnen Fällen wollte man Bestimmungen aus der Sozialversicherungsgesetzgebung auf die privaten Versicherungen übertragen. Einen Teil dieser Forderungen werden wir in Form von Minderheitsanträgen in der nachfolgenden Detailberatung nochmals diskutieren. Ihre Kommission hat einstimmig Eintreten auf die Vorlage beschlossen.

Wir beantragen Ihnen, ebenfalls auf die Vorlage einzutreten.