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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2004-03-17

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-03-17

Wortprotokoll

Herr Strahm, ich habe ein gewisses Verständnis für Ihr Anliegen. Es ist nicht unberechtigt. Sie haben auch darauf hingewiesen, in welchen Fällen und in welchen Situationen die Bestimmung gemäss Ihrem Minderheitsantrag tatsächlich einmal greifen könnte.

Trotzdem ersuche ich Sie, den Antrag abzulehnen, und zwar aus zwei Gründen:

1. Sie sagen, man solle gesetzestechnisch den Regeln des Bankengesetzes folgen. Sie begründen dies mit der zu erwartenden Finanzmarktaufsicht betreffend Banken und Versicherungen. Man darf das Organisatorische und das Materielle nicht miteinander vermengen. Das Bankengesetz wird so oder so für den Teil der Bankenaufsicht im Rahmen des FinMaG wegleitend bleiben. Die Versicherungsaufsicht ist in sich ein anderes Thema, sodass es gesetzestechnisch keine Notwendigkeit gibt oder - vielleicht umgekehrt gesagt - sogar problematisch sein kann, wenn wir das eine mit dem anderen verbinden.

2. Dieser Punkt erscheint mir noch wichtiger: Ich glaube nämlich, dass dieser Minderheitsantrag inhaltlich überflüssig ist, weil das Ziel, das er beinhaltet, schon weitgehend erreicht ist, und zwar durch den vorliegenden Gesetzentwurf. Ich verweise Sie auf drei Instrumente:

Erstens: Die Jahresrechnung eines Versicherungsunternehmens unterliegt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; das war bisher schon so. Anschliessend kommt die Generalversammlung, die die Jahresrechnung zurückweisen kann, wenn die Gewinnausschüttung an die Aktionäre zu hoch ist. Denn es ist nicht auszuschliessen, dass einmal in einem Einzelfall versucht wird, ein Unternehmen durch beispielsweise inadäquate Dividendenpolitik auszuhöhlen.

Zweitens: Die Bewilligungsbehörden haben das Recht oder sogar die Pflicht, mit der Einreichung des Gesuches auch Angaben über die Aktionäre zu bekommen, die mehr als 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen am Versicherungsunternehmen besitzen oder dessen Geschäftstätigkeit auf andere Weise beeinflussen können. Wie jede andere Bewilligungsvoraussetzung wird auch dieser Umstand primär unter dem Gesichtspunkt des Versichertenschutzes geprüft. Das ist ja hauptsächlich auch das Anliegen von Herrn Strahm bzw. der Minderheit.

Drittens: Die Aufsichtsbehörde kann qualifizierte Beteiligungen nach Artikel 21 Absatz 4 der Vorlage untersagen, wenn "die Beteiligung nach Art und Umfang das Versicherungsunternehmen oder die Interessen der Versicherten gefährden kann". Qualifizierte Beteiligungen müssen ihr daher beim Überschreiten bestimmter Schwellenwerte - Sie kennen sie: es sind 10, 20, 33, 50 Prozent des Kapitals nach den Börsenvorschriften - gemeldet werden.

Und mit diesen Instrumenten und Bestimmungen ist unseres Erachtens das Anliegen der Minderheit konkret erfüllt.

Deshalb ersuche ich Sie, der Mehrheit zuzustimmen.