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AB 41615

Egerszegi-Obrist Christine · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-03-17

Wortprotokoll

Ich begründe die Anträge der SGK zu den Artikeln 36 und 37 gemeinsam. Die SGK war geteilter Meinung über die Formulierung, und mit Stichentscheid der Präsidentin hat sie der vorliegenden Version zugestimmt.

Worum geht es? Im Rahmen der BVG-Revision ist ganz klar festgehalten worden, in Artikel 68 Absatz 4, dass die Versicherungseinrichtungen die nötigen Angaben für eine jährlich nachvollziehbare Abrechnung der Überschussbeteiligungen liefern müssen. In Artikel 68a wird die Verwendung dieser Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen geregelt: Sie müssen den Sparguthaben der Versicherten gutgeschrieben werden. Damit diese beiden Artikel nicht toter Buchstabe bleiben, hat der Gesetzgeber mit Artikel 6a im Lebensversicherungsgesetz diese Änderungen auch für die Lebensversicherungen tatsächlich durchgesetzt.

Jetzt, im VAG, ist dieser Artikel fast wortwörtlich als Artikel 37 wieder erschienen, und wir könnten eigentlich zufrieden sein. Warum sind wir es nicht? Warum verlangen wir nachträglich nochmals eine Anpassung?

Es geht hier effektiv um eine Neuinterpretation des Wortes "Überschuss". Was ist ein "Überschuss"? Wenn Sie sich erinnern, dass wir im letzten Jahr dieses Gesetz revidiert haben, und wenn Sie sich jetzt überlegen, was damals der Gesetzgeber mit "Überschuss" gemeint hat, dann werden Sie mir - mit grosser Mehrheit - zustimmen: Es ist ganz klar, ein "Überschuss" ist das, was übrig bleibt, wenn man vom Gesamtertrag alle Aufwendungen und Kosten abzieht. So haben wir dieses Gesetz formuliert.

Dieser Meinung waren wir bis vor ein paar Wochen, als die SGK zur Verordnung über die Transparenzbestimmungen Stellung beziehen musste. Dort hat uns die Verwaltung eine Neuinterpretation des Wortes "Überschuss" vorgelegt. Ein "Überschuss", wie er jetzt tatsächlich gemeint ist und wie er jetzt auch im VAG festgeschrieben ist, ist nicht das Ergebnis von Gesamtertrag minus Aufwendungen, sondern dieser so genannte "Überschuss" von 10 Prozent, diese "legal quote", wird als Quote des Gesamtertrages berechnet.

Was hat denn das zur Folge? Auf der einen Seite geht es um sehr viel Geld. Ich mache ein Beispiel: Eine Gesellschaft hat einen Gesamtertrag von 9 Milliarden Franken, Gesamtaufwendungen in der Höhe von 7 Milliarden Franken, dann liegt der "Überschuss", wie wir es als Gesetzgeber sahen, bei 2 Milliarden. Davon gehen 10 Prozent an die Versicherungsgesellschaften. Wenn man jetzt aber diese "legal quote" vom Gesamtertrag nimmt, dann gehen oben 900 Millionen Franken weg, und unten bleibt entsprechend weniger Geld, und die Gesellschaft hat auch weniger Anreiz, die Ausgaben in einem gewissen Rahmen zu halten.

Mit einer solchen Interpretation haben wir in der Gesetzesrevision letztes Jahr nicht gerechnet. Die Neuinterpretation wird begründet mit Renditeüberlegungen für die Lebensversicherungsgesellschaften, sonst steigen sie aus dem Geschäft aus. Es ist nicht das erste Mal, dass wir mit einer solchen Drohung konfrontiert sind: Wir haben das in der SGK erlebt und in der BVG-Subkommission, die ich präsidiere, als wir nicht bereit waren, den Umwandlungssatz sofort zu senken, oder als wir nicht bereit waren, beim Mindestzinssatz sofort entgegenzukommen. Das ist mit ein Grund, weshalb es gut ist, dass neue Vorsorgeeinrichtungen im Begriff sind, hier als Konkurrenz zu entstehen.

Ich bin Ihnen sehr dankbar, dass Sie dem Antrag der SGK bei Artikel 2 gefolgt sind und bereit sind, diesen Markt als solchen wirklich spielen zu lassen. Denn hier brauchen wir verschiedene Möglichkeiten an Vorsorgeeinrichtungen. Wenn die KMU so in den Griff genommen werden und einfach bezahlen müssen, werden sie "verbluten". Es ist hier ein Streit im Gang zwischen dem Finanzplatz und dem Werkplatz Schweiz.

Wir sind uns nicht sicher, ob der Antrag in dieser Form richtig ist. Deshalb war die SGK auch geteilter Meinung. Herr Bundesrat Merz könnte uns veranlassen, die Anträge zurückzuziehen, wenn er entgegenkommend bereit ist, die Interpretation, wie sie jetzt in den Transparenzverordnungen steht, anzupassen. Dann wäre unsere Formulierung überflüssig. Aber solange das nicht der Fall ist, fühlen wir uns dahin gehend berechtigt, an der Interpretation des Begriffes "Überschuss" festzuhalten, wie sie der Gesetzgeber im Rahmen der BVG-Revision im Sinn gehabt hat.

Deshalb bitte ich Sie, hier die Anträge der SGK anzunehmen.