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AB 41922

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-03-18

Wortprotokoll

Ich erlaube mir doch noch eine Bemerkung zu Buchstabe 32d USG, auch wenn der Bundesrat jetzt nicht mehr an seinen Anträgen festhält.

Im bisher geltenden Recht war die Kostenverteilung nur für die Sanierung explizit vorgesehen. Wir dehnen die Regelung nun aus auf die Verteilung der Kosten für die Untersuchung, die Überwachung und die Sanierung. Das dient wesentlich zur Klärung der Frage der Kostenverteilung im Altlastenrecht. Wir wollen dabei immer dem Verursacherinnenprinzip folgen. Diese Ausdehnung und Klärung ist von allen Beteiligten im Vernehmlassungsverfahren begrüsst worden.

In Absatz 2 halten wir fest, dass primär die Verursacher die Kosten tragen und erst im letzten Schritt allenfalls der Inhaber, nämlich dann, wenn ihm daraus ein Vorteil erwächst, der über die Beseitigung der schädlichen Einwirkung hinausgeht, und er von der Belastung Kenntnis hatte.

Herr Bundesrat Leuenberger: Man kann sich immer darüber streiten, welche Definition von "Vorteil" klarer ist. Ich denke, diese Frage wird auch noch im Ständerat zu reden geben.

Zum Schluss wird in Artikel 32d Absatz 2bis neu geregelt, wer die Ausfallkosten zu tragen hat. Diese Bestimmung, wonach die Ausfallkosten durch das Gemeinwesen zu tragen sind, ist bei den Kantonen auf Widerstand gestossen. Wir hatten in einer ersten Fassung noch vorgesehen, dass die Ausfallkosten solidarisch auf die Verursacherinnen und Verursacher zu verteilen seien. Wir haben dann von dieser kreativen Lösung abgesehen, weil sie dem Verursacherprinzip widerspricht und weil auch starke Kritik laut geworden ist. Wir sind der Überzeugung, dass die jetzige Lösung auch die sachlich richtigere ist.

In Absatz 3 haben wir nochmals die Vereinfachung der Verfahren geregelt, wonach verfügungsweise mit der Verteilung der Kosten auch die unbestrittenen zivilrechtlichen Ansprüche geregelt werden können. Dazu habe ich bereits Stellung genommen.

Ich möchte jetzt noch explizit auf Artikel 32d Absatz 4 hinweisen. Hier geht es eigentlich um die Kostenverteilung, wie sie durch alt Nationalrat Peter Baumberger angeregt worden ist. Absatz 4 beinhaltet die Regelung, die in der ersten Phase der Beratung der parlamentarischen Initiative von Ihnen bereits gutgeheissen worden ist: Die Kosten für den nichtbelasteten Standort trägt das zuständige Gemeinwesen.

Ich möchte noch darauf hinweisen, dass dem Gemeinwesen 40 Prozent davon aus dem Altlastenfonds abgegolten werden. Sie bleiben also nicht auf den ganzen Kosten sitzen.