preparatory:AB 41936
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-03-18
Wortprotokoll
Besten Dank für die gute Aufnahme unserer Vorlage. In Bezug auf die Frage von Frau Haller würde ich die Aussagen von Bundesrat Leuenberger nicht wagen. Ich denke, wir haben im USG klar das Verursacherprinzip verankert und verstärken das noch mit unserem Revisionsentwurf. Frau Haller, es geht hier immer um sehr grosse Beträge. Deswegen ist es eine wichtige, sehr wichtige Revision, auch wenn sie nicht kontrovers ist. Vielleicht ist das ein gutes Zeichen.
Gestatten Sie mir eine Bemerkung zu Artikel 32bbis: Hier hat der Bundesrat eine Streichung beantragt. Auch die Kantone haben hinter die vorgeschlagene Regelung grosse Fragezeichen gesetzt. Es geht im vorliegenden Artikel um die Finanzierung der Entsorgung von Aushubmaterial eines belasteten, aber nicht sanierungsbedürftigen Standortes. Es ist die so genannte Bauherren-Altlast - wobei wir diesen Begriff besser nicht brauchen sollten. Es handelt sich um Standorte, deren Grund erst sanierungsbedürftig oder behandlungsbedürftig wird, wenn man ihn bewegt. Wir wollen die Kosten für die Entsorgung auch dem Verursacher und nicht bloss dem Inhaber auferlegen. Bedenken vonseiten der Kantone und des Bundesrates gehen dahin, dass dies grosse Kosten zur Folge habe, da es damit gleichsam im Ermessen oder in der Willkür des Bauherrn oder der Baufrau liege, wie gross die Erdbewegungen und damit auch die Kosten seien.
Die Kostenschätzung des Bundesrates in seiner Stellungnahme - es handle sich hier um 40 000 bis 50 000 belastete Standorte, welche zusätzlich zur Diskussion stünden - konnten wir nicht nachvollziehen. Sie wurde auch in keiner Art und Weise weiter erhärtet. Die Kommission hält mit 15 zu 2 Stimmen bei 4 Enthaltungen an der vorgeschlagenen Regelung fest. Wir sind davon überzeugt, dass man auch bei der so genannten Bauherren-Altlast die Kostenverteilung nach dem Verursacherprinzip vornehmen soll. Wir sind davon überzeugt, dass es systematisch korrekter ist, wenn man die Kostenverteilung nicht wie heute nach dem Abfallrecht, wonach der Inhaber die Kosten trägt, vornimmt, sondern dass man primär die historischen Verursacher und Verursacherinnen der Belastung zur Kasse bitten soll.
Ich bitte Sie deshalb: Folgen Sie bei Buchstabe 32bbis USG dem Antrag der Kommission, es ist ein kreativer Vorschlag. In Absatz 1 definieren wir das anfallende Material als Material eines belasteten, aber nicht sanierungsbedürftigen Standorts. In Absatz 2 wird die Kostenverteilung geregelt, nämlich nach dem Verursacherprinzip, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Kosten, die so nicht verteilt werden können - also die Ausfallkosten -, dem Ersteller der Baute anfallen. Von daher hat er schon gar kein Interesse, ein überdimensioniertes Bauprojekt in Angriff zu nehmen, wenn er schliesslich das Risiko trägt, die Ausfallkosten zahlen zu müssen. Damit haben wir einen wirkungsvollen Begrenzungsfaktor.
In Absatz 3 sehen wir eine Neuerung im Verfahren vor: Die Behörde, die über die öffentlich-rechtliche Kostenverteilung verfügt, kann im gleichen Zug auch noch über die zivilen Ansprüche verfügen, wenn sich die Parteien darüber einig sind. Wir haben abklären lassen, ob wir damit in die Organisationsautonomie der Kantone eingreifen. Das Bundesamt für Justiz hat uns bestätigt, dass die Bestimmung seines Erachtens verfassungskonform ist. Wir halten also an diesem Antrag fest. Wir halten am Antrag fest, dass auch die Kostenverteilung bei so genannten Bauherren-Altlasten nach dem Verursacherprinzip erfolgen soll.
Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen, wobei ich nicht mehr sicher bin, ob der Streichungsantrag noch zur Diskussion steht, denn der Bundesrat hat ja seine Anträge nicht mehr aufrechterhalten. Er wird das dann allenfalls im Ständerat zur Diskussion stellen.