Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2004-03-02
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-03-02
Wortprotokoll
Vielleicht ist das ein Streit um des Kaisers Bart, aber vielleicht auch nicht. Deshalb hatte ich doch ein bisschen die Hoffnung, dass Herr David seine Motion in ein Postulat umwandeln würde. Ich mache ihm die Zusicherung, dass der Bundesrat das Thema im Rahmen eines Berichtes prüft. Denn die Motion ist einfach zu eng gefasst - da hat Herr Lauri schon Recht. Sie bezieht sich auf einen Teil des ganzen Problems. Sie ist nach Einschätzung des Bundesrates nicht umfassend genug.
Ich sage das auch deshalb, weil wir im Bereich der Mehrwertsteuer derzeit an einem Projekt arbeiten, das auf die Motion Raggenbass zurückgeht. Er hat nämlich verlangt, dass man eine Art Standortbestimmung vornehmen soll: zehn Jahre Mehrwertsteuer.
In der Zwischenzeit sind in diesem Bereich sehr viele Anliegen traktandiert worden. Wir werden von Verbänden, Lobbys, Organisationen, Berufsverbänden usw. natürlich fast täglich - sage ich einmal - mit neuen Begehren und mit [PAGE 12] Problemen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer konfrontiert. Meist sind es ja dann Gesuche entweder um Entlassung aus der Steuerpflicht oder um Umkategorisierung. Das wird ein dauernder Prozess sein. Trotzdem finden wir, dass dieser Bericht über die Mehrwertsteuer im Anschluss an die Motion Raggenbass fällig ist. Wir arbeiten daran; wir wollen ihn Ihnen noch dieses Jahr unterbreiten. Wir denken, dass am Ende aus diesem Bericht Revisions- und damit auch Gesetzgebungsbedarf entstehen wird.
Insofern hätte ich es lieber gesehen, wenn Herr David sagen würde: Ich gebe dieses Problem in diesen Bericht und in diese Auslegeordnung auch ein, und ich vertraue darauf, dass der Bundesrat einen Bericht dazu macht und eben dann auch hier eine gewisse Auslegeordnung vornimmt.
Ich sage Ihnen, warum wir das so gewünscht hätten oder hofften; ich beziehe mich auf die heutige Rechtslage: Diese und auch die Praxis beruhen ja darauf, dass man die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten zum Abzug bringen kann. Das ist der eine Ausgangspunkt der Situation. Demgegenüber sind aber Ausbildungskosten - ebenfalls von Gesetzes wegen - steuerlich nicht abzugsfähig. Das ist eben der andere Ausgangspunkt. In diesem Spannungsfeld bewegt sich jetzt die Debatte. Materiell habe ich dafür Verständnis. Aber ich kann nicht recht begreifen, warum man hier nicht auch die Berufsbildungsgesetzgebung, die Fachhochschulgesetzgebung und andere davon betroffene Gesetzgebungen mit einbezieht, warum man nicht den Horizont von Anfang an erweitert. Das hat auch Herr Lauri mit Recht gesagt. Das würden wir eben tun, Herr David, wenn Sie uns die Möglichkeit dazu geben würden.
Als Ausbildungskosten werden jene Auslagen definiert, die anfallen, um die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines Berufes zu erlernen. Das ist natürlich vor allem die Erstausbildung, z. B. durch Lehre, Handelsschule, Matura, Studium usw.; es wurde gesagt. Es sind aber auch die Kosten für die Zweitausbildung, die in die Kategorie Ausbildungskosten fallen, wenn diese Ausbildung neben einem bereits ausgeübten Beruf vorgenommen wird. All diesen steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten ist eines gemeinsam, nämlich dass sie Aufwendungen für die Vorbereitung auf eine Berufsausübung bilden. Sie stehen aber nicht mit der Erzielung eines bestimmten Erwerbseinkommens im Zusammenhang. Diesen Unterschied muss man machen. Beruf und Erwerbseinkommen sind nicht dasselbe. Sie können einen Beruf erlernen, ohne ihn dann auszuüben und damit den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Im Unterschied dazu sind abziehbare Weiterbildungskosten all jene Aufwendungen, die es braucht, um beruflich auf dem Laufenden zu bleiben, sich à jour zu halten und den neuen Anforderungen und Herausforderungen zu genügen - wie von Frau Fetz gesagt wurde. Dies im Sinne des Grundsatzes, dass die Arbeitsmarktfähigkeit ohne permanente und periodische Weiterbildung dann eben leidet. Zu dem kommt dann wieder der Konnex zum Erwerbseinkommen.
Aus juristischer Sicht kann man zusammenfassend also festhalten, dass Gesetz und Praxis klar zwischen Ausbildung, inklusive Zweitausbildung, einerseits und allen Formen der Weiterbildung anderseits unterscheiden. Die Kosten für die Ausbildung sind heute steuerlich nicht abzugsfähig, weil sie eben nicht mit der Erzielung des Erwerbseinkommens im Zusammenhang stehen. Dagegen berechtigen die Kosten zur Weiterbildung zum Abzug.
Das zweite Thema, das angeschnitten wurde, ist die Frage des Berufsbildungsgesetzes. Herr David, der in der Motion erwähnte Artikel 30 lautet folgendermassen: "Die berufsorientierte Weiterbildung dient dazu, durch organisiertes Lernen: a. bestehende berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu vertiefen und zu erweitern oder neue berufliche Qualifikationen zu erwerben; b. die berufliche Flexibilität zu unterstützen." In diesem Artikel gibt es natürlich eine gewisse Grauzone zwischen Weiterbildung und Ausbildung, wie Sie mit Recht sagen.
Die Annahme der Motion führte nun dazu, dass die vorstehend im Berufsbildungsgesetz genannten Kriterien für die Umschreibung der Weiterbildung auch steuerlich unbesehen übernommen werden müssten. Das wäre problematisch, weil es zum einen rein formell eben vorzuziehen wäre, wenn steuerlich massgebliche Kriterien in den Steuergesetzen selber definiert würden und nicht, wie hier, in einem anderen Gesetz, und weil zum anderen noch andere materielle Fragen zu lösen wären.
Eine dieser Fragen ist z. B. - immer wieder in Bezug auf Artikel 30 -: Wer müsste prüfen, wie die dort genannten, durch die Weiterbildung erworbenen, so genannt "neuen beruflichen Qualifikationen" zu qualifizieren sind? Was ist eine "neue berufliche Qualifikation"?
Ein anderes Thema sodann spricht der Motionär nicht im Motionstext, sondern in der Begründung an, eigentlich fast beiläufig: die Fachhochschulen. Diese haben eigene gesetzliche Grundlagen. Ich glaube, wir müssten diese hier einbeziehen.
Deshalb noch einmal das Angebot des Bundesrates: Wir sind bereit, Ihnen einen Bericht vorzulegen; wir sind auch bereit, die Erarbeitung dieses Berichtes rasch an die Hand zu nehmen, weil wir im Zusammenhang mit der Motion Raggenbass ohnehin die Gesamtsituation der Mehrwertsteuer darlegen müssen. In diesem Bericht sollen mit Blick auf die Zielsetzungen des Berufsbildungsgesetzes sowie anderer infrage kommender Spezialgesetze die bisherigen Kriterien für die Festlegung der steuerlich anerkannten Weiterbildung überprüft werden. Entscheiden werden ja am Ende Sie. Neben Lösungsvorschlägen, die bei der steuerlichen Anerkennung von Weiterbildungskosten die Ziele der Spezialgesetze einbeziehen, werden wir im Bericht auch die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, auf die Steuersituation und auf das Steuersubstrat aufzeigen. Dabei müssen wir die Eidgenössische Steuerverwaltung einbeziehen, wir müssen auch das Bundesamt für Berufsbildung einbeziehen.
In diesem Sinn hätten wir dann eine grössere Auslegeordnung, und wir würden wahrscheinlich unter dem Strich dem materiellen Anliegen des Motionärs besser entsprechen. Deshalb ersuche ich ihn, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ich sage ihm zu, dass wir mittels dieses Berichtes so bald als möglich das Thema in der ganzen Breite wieder aufgreifen werden.