Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2004-03-03
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-03-03
Wortprotokoll
Gestatten Sie mir einleitend die Feststellung, dass es bei dieser Thematik, die wir jetzt diskutieren, eigentlich um zwei Aspekte geht. Es geht um einen völkerrechtlichen und es geht um einen innerstaatlichen Aspekt.
Zum völkerrechtlichen Aspekt: Die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Staatsvertrag vorläufig angewendet werden kann, wann die vorläufige Anwendung endet usw., ist im Völkerrecht geregelt, im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge.
Hier diskutieren wir jetzt über die Frage, wer im innerstaatlichen Recht zuständig sein soll. Es ist in der Tat so, dass diese beiden Konzepte, die zur Diskussion stehen, natürlich die zentrale Frage beschlagen. Da möchte ich darauf hinweisen, dass es klar der Bundesrat ist, der über die Frage entscheidet, ob und allenfalls mit wem und mit welchem Inhalt Vertragsverhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages aufgenommen werden sollen. Es ist auch der Bundesrat, der die eigentlichen Verhandlungen führt. Und es ist der Bundesrat, der darüber entscheidet, ob nun der entsprechende Vertrag abgeschlossen werden soll, und es ist auch der Bundesrat, der über die Frage der Kündigung entscheidet.
Das Parlament kommt dann zum Zuge, wenn es darum geht, den völkerrechtlich abgeschlossenen Vertrag zu genehmigen. Hier wissen Sie, dass es gewisse Ausnahmen von der Genehmigung gibt. Dann kommt wiederum der Bundesrat zum Zuge, der nach der Genehmigung des Staatsvertrages durch das Parlament den Vertrag ratifizieren kann.
Wir stellen also fest, dass das Schwergewicht in dieser Kompetenzabgrenzung - Bundesrat einerseits, Parlament andererseits - eindeutig beim Bundesrat liegt. Ich meine, dass diese Kompetenzabgrenzung im Rahmen der völkerrechtlichen Verträge auch in die Kompetenzabgrenzung zwischen Bundesrat und Parlament generell bei der Aussenpolitik logisch eingebettet ist.
Es ist gemäss Artikel 184 der Bundesverfassung der Bundesrat, der die auswärtigen Angelegenheiten "unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung" besorgt, und diese wiederum sind in Artikel 166 geregelt: "Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland." Daraus ergibt sich meines Erachtens klar, dass es richtig ist, dass die Verantwortung - auch bei der Frage, ob nun ein Staatsvertrag vorläufig angewendet werden soll - beim Bundesrat liegt, dies allerdings unter Wahrung der Mitwirkungsrechte des Parlamentes. Diese Mitwirkungsrechte des Parlamentes sieht die Mehrheit der Kommission eben darin, dass auf der einen Seite der Bundesrat die zuständigen Kommissionen zu konsultieren hat und dass auf der anderen Seite diese vorläufige Anwendung eben begrenzt wird. Darauf werden wir im Detail noch zurückkommen.
Ich möchte Ihnen aufgrund meiner Ausführungen den Antrag stellen, hier der Mehrheit zu folgen.