Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2004-03-03
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-03-03
Wortprotokoll
Ich werde mich ausdrücklich auf Artikel 7b RVOG in der Fassung der Minderheit konzentrieren. Die parlamentarische Initiative unserer dannzumaligen Kollegin, Frau Spoerry, ging ja ursprünglich davon aus, dass eine materielle Einschränkung der Zuständigkeit des Bundesrates, die im RVOG geregelt werden müsste, einzuführen sei. Diese Regelung ging allen Kommissionsmitgliedern zu weit.
Die Frage stellt sich nun, ob wir für den Konfliktfall - und um diesen geht es ja - lediglich die Konsultation vorschreiben oder ob wir ein Zustimmungserfordernis einführen. Es geht ja vor allem um jene Fälle, bei denen der Bundesrat und das Parlament die wichtigen Interessen der Schweiz nicht gleich beurteilen. Solche Fälle kann es geben, wir wissen es alle: Der Bundesrat findet einen vorläufigen Vertrag für gut; er ist der Meinung, dass er dem wohlverstandenen Interesse der Schweiz entspricht. Deswegen setzt er gewisse Elemente oder den ganzen Vertrag vorläufig in Kraft. Das Parlament hingegen nimmt bei der definitiven Genehmigung des Vertrages mehrheitlich eine andere Meinung ein - dies ebenso im wohlverstandenen Interesse der Schweiz.
Wir befassen uns hier also nicht mit den Schönwetterfällen, bei denen eine Konsultation sicher ausreicht. Deshalb empfiehlt Ihnen die Minderheit eine etwas härtere Variante. Wir möchten einen Schritt weiter gehen. Wir sind der Meinung, dass die Zuständigkeit für die Genehmigung der vorläufigen Anwendung von genehmigungspflichtigen Verträgen durch das Gesetz der Bundesversammlung zugewiesen werden soll. Nach Ansicht der Minderheit hätte dies gegenüber einer blossen Konsultation den praktischen Vorteil, dass klarere Verhältnisse geschaffen würden. So, wie ich Sie verstanden habe, Herr Bundesrat, sind auch Sie der Meinung, dass dies der Fall wäre.
Gemäss Artikel 7b Absatz 1bis RVOG informiert der Bundesrat die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen beider Räte unverzüglich, wenn er beabsichtigt, einen Vertrag vorläufig anzuwenden. Die Kommissionen haben mindestens einen Monat Zeit, um gegebenenfalls gegen die vorläufige Anwendung Einspruch zu erheben. Lässt eine Kommission die Frist verstreichen, ohne das Geschäft zu traktandieren, so ist dies als stillschweigende Zustimmung zur vorläufigen Anwendung zu betrachten. Bei einer möglicherweise umstrittenen vorläufigen Anwendung entscheidet die Kommission explizit, ob sie der vorläufigen Anwendung zustimmt oder ob sie ihr Veto einlegt. Ein Vertrag darf deshalb nicht angewendet werden, wenn die Kommission eines Rates nicht zustimmt.
Ich empfehle Ihnen, in dieser Frage der Minderheit zuzustimmen.