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Wicki Franz · Ständerat · 2004-03-03

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-03-03

Wortprotokoll

Sie haben die Änderung des Parlamentsgesetzes bei Artikel 152 Absatz 3bis vorliegen wie dann auch eine Änderung von Artikel 7b Absatz 1bis des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes gemäss Minderheitsantrag. Es geht um den [PAGE 42] Einbezug der parlamentarischen Organe. Ich habe diese Frage bereits beim Eintreten dargelegt, und Herr Bundesrat Blocher hat dazu auch die Stellungnahme des Bundesrates abgegeben.

Die Kommissionsmehrheit schlägt Ihnen in Artikel 152 Absatz 3bis des Parlamentsgesetzes die Konsultationslösung vor. Die Kommissionsminderheit verlangt in Artikel 7b Absatz 1bis RVOG, dass die verfassungsmässige Zuständigkeit für die vorläufige Anwendung in letzter Instanz beim Parlament liegen soll, das durch seine Aussenpolitischen Kommissionen die Möglichkeit hat, Einspruch zu erheben. Die Kommissionsminderheit bevorzugt also die Vetolösung. Der Bundesrat seinerseits lehnt die besondere gesetzliche Verankerung des Einbezugs des Parlamentes überhaupt ab. Er argumentiert, dass gemäss Artikel 152 des Parlamentsgesetzes jede Kommission das Recht habe, von sich aus zu verlangen, dass der Bundesrat sie bezüglich einer vorläufigen Anwendung konsultiere. Daher sei der von der Kommission vorgeschlagene Absatz 3bis nicht notwendig.

Mit dieser Argumentation übersieht der Bundesrat das Problem, wie die interessierte Kommission überhaupt von der geplanten vorläufigen Anwendung erfahren soll. Die Konsultation macht nur dann Sinn, wenn sie vor dem Beschluss des Bundesrates über die vorläufige Anwendung stattfindet. In der Regel dürfte eine entsprechende Absicht des Bundesrates nicht öffentlich bekannt sein. Daher braucht es eine Bringschuld des Bundesrates gegenüber der Kommission. Die Berufung des Bundesrates auf eine Holschuld der Kommission geht tatsächlich an der Realität vorbei.

Ich bitte Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustimmen, also Artikel 152 Absatz 3bis des Parlamentsgesetzes anzunehmen und sowohl den Streichungsantrag des Bundesrates wie auch den Minderheitsantrag abzulehnen.