Büttiker Rolf · Ständerat · 2004-03-17
Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-03-17
Wortprotokoll
Es sind noch zwei Geschäfte in eigener Sache auf der Traktandenliste. Das Interesse scheint nicht allzu gross zu sein, wenn es um Geschäfte in eigener Sache geht. Sie wissen, es ist immer der falsche Zeitpunkt, um eine Vorlage zur Erhöhung der Entschädigungen an die Mitglieder der eidgenössischen Räte und der Beiträge an die Fraktionen zu behandeln: Einmal sind wir vor den Wahlen, dann sind wir wieder nach den Wahlen, und sparen sollten wir ja sowieso! Um die ständigen Diskussionen um einen geeigneten Zeitpunkt ein für alle Mal zu beenden, haben die Räte im Jahr 2002 bei der Revision des Entschädigungsgesetzes beschlossen, dass gemäss diesem Gesetz zu Beginn jeder Legislaturperiode des Nationalrates ein angemessener Teuerungsausgleich auf den Einkommen, Entschädigungen und Beiträgen ausgerichtet wird.
Das Büro des Ständerates unterbreitet Ihnen deshalb heute auf Empfehlung der Verwaltungsdelegation eine entsprechende Vorlage; Sie haben sie in der ersten Sessionswoche erhalten. Der Verwaltungsdelegation obliegt gemäss Parlamentsgesetz die oberste Leitung der Parlamentsverwaltung; insbesondere ist sie auch zuständig für die Finanzen. Verschiedene Entschädigungen und Beiträge wurden während mehreren Jahren nicht an die Teuerung angepasst; die Mahlzeitenentschädigung seit 1990 nicht mehr. Mit der jetzigen Teuerungsanpassung sollen vor allem effektive Spesenausgaben wieder vollumfänglich rückerstattet werden.
Verwaltungsdelegation und Büro waren sich der Problematik bewusst, knapp ein Jahr, nachdem die Räte im Rahmen des Entlastungsprogramms beschlossen hatten, als persönlichen Sparbeitrag für die Dauer dieser Legislaturperiode das Jahreseinkommen für die Vorbereitungen der Ratsarbeit um 3000 Franken zu kürzen, nun wieder eine Vorlage für die Ausrichtung des Teuerungsausgleichs auf einer Reihe von Entschädigungen und Beiträgen vorzulegen. Sie tragen diesem Umstand insofern Rechnung, als nur eine Anpassung jener Beiträge vorgeschlagen wird, bei denen die Teuerung mehr als 5 Prozent beträgt. Verzichtet wird damit insbesondere - das ist natürlich der entscheidende Punkt und der quantitativ grösste Beitrag - auf eine Teuerungsanpassung bei den Jahresentschädigungen und beim Taggeld. Verzichte bzw. Abweichungen bei der jetzigen Anpassung der effektiven Teuerung sollen bei der nächsten Anpassung in vier Jahren ausgeglichen werden.
Eine Ausnahme bilden die Beiträge an die Fraktionen. Ein beträchtlicher Teil der Ausgaben der Fraktionen sind Personalausgaben. Die Fraktionen sollten in die Lage versetzt werden, dem Fraktionspersonal ebenfalls einen Teuerungsausgleich gewähren zu können. Der vorgeschlagene Teuerungsausgleich für die Entschädigungen und Beiträge an die Ratsmitglieder und Fraktionen führt zu jährlichen Mehrausgaben von 900 000 Franken.
Ich komme zum zweiten Teil der Vorlage; er betrifft Präzisierungen in der Vorsorge und beim Leistungsumfang bei Krankheit oder Unfall im Ausland. Bei den Änderungen handelt es sich um Anpassungen, die zur gesetzgeberischen Klarheit und zur praktikablen Umsetzung sinnvoll sind. Bei der Erarbeitung waren die verschiedenen interessierten Kreise involviert, insbesondere das Bundesamt für Sozialversicherung und die Eidgenössische Steuerverwaltung. Der Bundesrat schreibt in seiner Stellungnahme, dass diese Änderungen über redaktionelle Anpassungen hinausgehen. Verwaltungsdelegation und Büro haben von formellen im Gegensatz zu materiellen Anpassungen gesprochen, was etwas Haarspalterei ist. Sie wollten damit zum Ausdruck bringen, dass am Konzept der geltenden Regelungen und damit am politischen Willen keine Änderungen vorgenommen wurden. Gemäss Auskunft der Bundeskanzlei bezog sich die Bemerkung des Bundesrates vor allem auf die Anpassungen im Bereich der Leistungen bei Krankheit und Unfall im Ausland. Dort ist zur Umsetzung eine Standard-Versicherungslösung vorgesehen, die etwas höhere Leistungen vorsieht als in der Verordnung vorgeschrieben. Das Beharren auf einer eigenen Lösung mit den vorgegebenen tieferen Leistungen hätte paradoxerweise für den Bund deutlich höhere Kosten zur Folge gehabt.
Ich hoffe, damit in diesem Punkt Klarheit geschaffen zu haben. Zusammengefasst, auf einen Punkt gebracht: Wir haben mit dieser Outsourcing-Lösung erreicht, dass wir höhere Leistungen mit tieferen Prämien kriegen. Es gibt also auch Outsourcing-Lösungen, die sich rechnen.
Im Zuge der Umsetzung der Bestimmungen des Parlamentsressourcengesetzes sowie der Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz im Bereich der Altersvorsorge hat das Bundesamt für Sozialversicherung darauf hingewiesen, dass aufgrund des baldigen Inkrafttretens der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Anpassungen im Parlamentsressourcengesetz notwendig sind. Weiter wurde festgestellt, dass einzelne Artikel missverständlich ausgelegt werden können. Mit einer ausführlicheren Regelung der Altersvorsorge auf Gesetzesstufe sollen in einer präzisierenden Formulierung der Normen auch auf Verordnungsstufe die Anforderungen des BVG an eine Vorsorgeregelung erfüllt werden können. Zugleich kann der unterschiedlichen Auslegung entgegengewirkt werden.
Die Auswirkungen der vorliegenden Anpassungen sind gering. Insbesondere wird die bisherige Konzeption der Altersvorsorge beibehalten, nämlich mit der vorgesehenen Einbringung des Beitrages für die Altersvorsorge in eine bestehende Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule oder in eine Einrichtung der gebundenen Selbstvorsorge, in die so genannte Säule 3a, oder, falls die vorgenannten Möglichkeiten ausgeschöpft sind, in ein spezielles Vorsorgewerk.
Folgende Anpassungen sind speziell zu erwähnen: Der Titel von Artikel 7 des Parlamentsressourcengesetzes lautet neu "Vorsorge", jener der dazugehörenden Verordnung "Vorsorgeentschädigung", da sich die Bestimmungen dieser Artikel auf eine reine Sparkapitalbildung für das Alter beziehen und eben auch Elemente der Risikoabdeckung beinhalten. Die Definition des Vorsorgebeitrages stützt sich neu auf eine gesetzliche Grundlage ab und ersetzt den bisherigen Verweis auf eine Verordnung. Der Vorsorgebeitrag in der Höhe von derzeit 12 154 Franken erfährt dadurch keine Änderung.
Die ursprünglich vorgesehene Wahlfreiheit des Ratsmitgliedes in Bezug auf das Sozialvorsorgewerk wird - das muss man ehrlicherweise zugeben - durch die Änderung [PAGE 147] eingeschränkt, dass neu nur ein durch das Parlament bestimmtes Vorsorgewerk die Einzahlungen entgegennimmt. Diese Änderung erfolgt aufgrund der Tatsache, dass der Träger dieser Speziallösung für Mitglieder der eidgenössischen Räte aufsichtsrechtliche sowie steuerrechtliche Formvorschriften zu erfüllen hat, damit die Vorsorgebeiträge der Ratsmitglieder steuerlich abzugsberechtigten Vorsorgeaufwand darstellen können. Ein entsprechender Partner konnte mit der Servisa-Supra-Sammelstiftung der Kantonalbanken gefunden werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die vorliegende Vorsorgekonzeption für die Ratsmitglieder geprüft und die Abzugsfähigkeit der Beiträge grundsätzlich bestätigt. Erwähnt sei auch noch, dass die Einzahlungen in das Vorsorgewerk entsprechend deren Charakter, wie z. B. Vorsorgebeiträge der zweiten Säule, sowohl der Kapitalbildung wie auch der Abdeckung der Risiken Tod und Invalidität dienen.
Schliesslich bleibt als letzte vorgeschlagene Anpassung die Regelung der Leistungen zu erwähnen, die ein Ratsmitglied erhält, wenn es in offizieller Mission als Parlamentarier oder Parlamentarierin im Ausland verunfallt oder erkrankt. Diese Leistungen werden subsidiär, in Ergänzung der Leistungen der persönlichen Kranken- und Unfallversicherungen, erbracht. Im Rahmen der konkreten Umsetzung hat es sich gezeigt, dass die Leistungspflicht des Bundes am sinnvollsten durch eine Versicherungsleistung erbracht wird. Der von der Verwaltungsdelegation bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossene Standardvertrag sieht bei einer geringen Prämie höhere Versicherungsleistungen vor, als sie in der Verordnung festgeschrieben werden. Es ist daher sinnvoll, in der Verordnung diese Beiträge als Mindestleistung des Versicherers anzugeben, weil sonst im Schadenfall höhere Versicherungsleistungen fällig werden könnten, als dem Ratsmitglied gemäss bisheriger Regelung zustehen.
Die Versicherungslösung bringt weitere Vorteile: Es werden Leistungen weltweit und rund um die Uhr erbracht, und es besteht ein direktes Rechtsverhältnis zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem Ratsmitglied. Im Leistungsfall regelt die Versicherungsgesellschaft die Kostenfrage direkt mit den persönlichen Kranken- und Unfallversicherungen des Ratsmitgliedes. Die Anpassungen betreffend Vorsorge sowie Leistungen bei Krankheit und Unfall im Ausland haben keine personellen und finanziellen Auswirkungen beim Bund.
Gestützt auf meine Ausführungen empfehle ich Ihnen Zustimmung zu den vorgeschlagenen Anpassungen des Parlamentsressourcengesetzes und der Verordnung zum Parlamentsressourcengesetz betreffend Teuerung und Vorsorgeregelung.