Frick Bruno · Ständerat · 2004-03-18
Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-03-18
Wortprotokoll
Der Bundesrat beantragt uns, zwei gleich lautende Motionen aus Nationalrat und Ständerat - letztere eingereicht von unserem ehemaligen Kollegen Paupe - abzuschreiben. Die Motionen lauten wie folgt: "Der Bund übernimmt mit sofortiger Wirkung die Zahlung der von belgischer Seite ausstehenden Rentenbeträge an Schweizer Rentenbezüger."
Seit 15 Jahren beschäftigt uns das Thema der Schweizer in den ehemaligen belgischen Kolonien regelmässig. Es ist dem Engagement der Vereinigung ehemaliger Kongo-Schweizer zu verdanken, dass der Bund in zwei Tranchen erhebliche Zahlungen geleistet hat und ein Unrecht, das Schweizer Bürgern durch den belgischen Staat widerfahren ist, teilweise und angemessen abgegolten hat. Wir können es den ehemaligen Kongo-Schweizern nicht verübeln, dass sie die Diskussion sehr emotional, mit sehr zahlreichen Zuschriften an uns alle, führen. Aber trotzdem müssen wir die Sache nüchtern betrachten. Worum geht es?
In den Fünfziger- und Sechzigerjahren lebte eine grössere Zahl Schweizer Bürger in den belgischen Kolonien, namentlich in Kongo und Burundi. Die Sozialversicherung blieb beim belgischen Staat, auch nachdem die Kolonien im Jahre 1960 in die Unabhängigkeit entlassen worden waren. Der Stein des Anstosses ist nun folgender: Belgien hat die Altersrente dieser Schweizer Bürger seit dem Jahre 1960 nicht indexiert, sondern nur jene der eigenen Staatsangehörigen und der Angehörigen jener Staaten, mit denen Belgien ein Gegenseitigkeitsabkommen ausgehandelt hatte. Der Bundesrat war sich bewusst, dass dadurch Schweizer Bürger benachteiligt werden. Er hat sich aktiv und wiederholt um ein solches Gegenseitigkeitsabkommen mit Belgien bemüht. Belgien hat abgelehnt, weil es eben weniger Renten an Schweizer Bürger zahlen wollte. Darum blieben die Renten auf dem Stand von 1960 eingefroren.
In den Achtzigerjahren musste Belgien die Renten für EU-Staatsangehörige indexieren, aber eben nicht jene der Schweizer. Erst mit den bilateralen Verträgen I wurden die Renten indexiert, und seit dem 1. Juni 2002 werden auch den Schweizern indexierte Renten ausbezahlt. [PAGE 157]
Das Fazit besteht aus zwei Punkten:
1. Heute erhalten alle Schweizer, die aufgrund ihres Aufenthaltes in Kongo und Burundi der belgischen Versicherung angeschlossen waren, die volle indexierte Rente, soweit sie in Europa leben.
2. Es geht also nur um Rentenausfälle, welche Schweizer Bürger vom Zeitpunkt ihrer Pensionierung bis zum 1. Juni 2002 erlitten haben.
Die Motionen wollen volle Abgeltung dieser Ausfälle; es soll die Differenz zwischen der ausbezahlten und der indexierten Rente ausgeglichen und durch die Schweiz vollständig bezahlt werden, und das mitsamt Zinsen.
Die Frage, über die wir heute zu entscheiden haben, lautet also: Soll der Bund diese Differenz vollständig auszahlen? Was hat der Bund bisher getan? Dazu muss ich vorab erklären, dass auch wir zutiefst bedauern, dass Belgien die Schweizer Bürger schlechter gestellt hat, indem die Renten nicht indexiert wurden. Das war eine klare Diskriminierung durch den belgischen Staat. Der Bund hätte aber die Indexierung auf dem Klageweg nicht durchsetzen können; denn es herrschte stets die Ansicht, die noch heute geteilt wird, dass diese "klageweise" Indexierung nicht möglich war, weil eine internationale Rechtsgrundlage fehlte. Sie wurde für die EU-Staaten erst durch die EU-Verträge geschaffen, und für die Schweiz erst mit den bilateralen Verträgen I, also vor zwei Jahren.
Bundesrat und Bundesversammlung haben jedoch anerkannt, dass die Diskriminierung durch den belgischen Staat zu Härten geführt hat, die noch dadurch verstärkt wurden, dass vielen Schweizern im Kongo zusätzlich Vermögen enteignet worden waren. Darum hat der Bund eine Ausnahme von der Regel gemacht, nach welcher die Schweiz Schäden, welche ein Drittstaat einem Schweizer zufügt, grundsätzlich nicht abgilt. Der Bund hat hier eine Ausnahme gemacht, weil Härtefälle bestanden und weil Schweizer im Kongo grössere Vermögensverluste erlitten hatten.
Der Bund hat in zwei Etappen Entschädigungen ausgerichtet, zuerst 1990 und dann 1995. Der Kreditrahmen betrug insgesamt 25 Millionen Franken, beansprucht wurden 20,6 Millionen Franken. Jene Schweizer, die besondere Nachteile erlitten, erhielten die Verluste - egal, ob sie in der Schweiz oder im Ausland lebten - vom Bund teilweise abgegolten, nicht weil ein Rechtsanspruch bestanden hätte, sondern die Bundesversammlung richtete diese Entschädigungen aus Billigkeitsgründen aus.
Es bleibt daher nur noch die Frage: Soll der Bund zusätzlich alle Rentenausfälle früherer Jahre nachträglich und vollständig abgelten? Der Bundesrat und die Kommission sagen, dass das aus vier Gründen nicht geschehen soll:
Zum Ersten besteht keine Rechtspflicht. Wenn der Bund den Schaden, den Belgien angerichtet hat, vollständig abgelten würde, müsste er auch andere Schäden, die fremde Staaten Schweizer Bürgern zufügen, vollständig abgelten.
Zum Zweiten hat der Bund die Nachteile und Härtefälle bereits in angemessener Weise abgegolten. Und zum Teil hatten jene, die Entschädigungen erhalten haben, nachträglich doppelt Glück: Einerseits haben sie die Rentenausfälle vom Bund mindestens teilweise kapitalisiert abgegolten erhalten, und nun erhalten sie seit dem 1. Juni 2002 zusätzlich von Belgien die volle indexierte Rente. Wer dieses Glück hat, soll sich darüber freuen. Wir mögen es ihm gönnen.
Zum Dritten sind uns keine Härtefälle - existenzielle finanzielle Bedrängnisse und Nöte - bekannt, welche nun eine zusätzliche Entschädigung rechtfertigen würden. Selbst wenn solche Härtefälle bekannt würden, würde das nicht rechtfertigen, pauschal alle Nachteile früherer Jahrzehnte abzugelten. Es gibt zwar offenbar 16 Schweizer Bürger, welche ausserhalb der Schweiz und der Europäischen Union leben und nun nicht die volle indexierte Rente erhalten. Wenn sich bei diesen 16 Personen Härtefälle ergeben würden und wenn diese 16 Personen nicht bereits eine Entschädigung in den Jahren 1990 oder 1995 erhalten hätten, wäre auch die Kommission bereit, solche Härtefälle im Einzelfall anzuschauen. Aber eine generelle Zahlungspflicht für alle, auch für jene, die in keiner Weise in Not sind, ergibt sich nicht.
Zum Vierten: Die volle Zahlung würde rund 100 Millionen Franken ausmachen. Sie ist nicht gerechtfertigt, wenn kein Rechtsanspruch besteht und nicht einmal Härtefälle einzeln dargelegt sind.
Aus diesem Grund beantragt Ihnen die Kommission einstimmig, die Motion abzuschreiben. Das allerdings mit einem Hinweis: Falls unter den 16 Bezügern der nichtindexierten Renten noch Härtefälle, finanzielle Bedrängnisse, manifest und dargelegt würden, wäre die Kommission bereit, diese anzuschauen. Aber eine pauschale Zahlung für Ausfälle früherer Jahre im Betrag von rund 100 Millionen Franken ist nicht gerechtfertigt.
Wir beantragen, dem Bundesrat zu folgen.
Nun hat uns Frau Amgwerd den Antrag unterbreitet, die Motion nicht abzuschreiben. Die Begründung ist der Kommission nicht bekannt. Gestatten Sie mir daher, Herr Präsident, dass ich im Anschluss an die Ausführungen von Frau Amgwerd und die Diskussion im Rat abschliessend nochmals Stellung nehme.