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Bühlmann Cécile · Nationalrat · 2004-05-04

Bühlmann Cécile · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion · 2004-05-04

Wortprotokoll

Ich bin vorhin aufgerufen worden; es war das erste Mal, dass ich schnell eine Pause machen wollte. Ich hatte nicht mitbekommen, dass die Artikel 32 und 34 zusammen behandelt werden. Entschuldigen Sie also mein menschliches Bedürfnis, auch einmal eine kleine Pause zu machen.

Ich argumentiere zu Artikel 34 Absatz 4, und zwar beantragt Ihnen hier die Minderheit II einen neuen Buchstaben d; die Fassung des Bundesrates enthält nur die Buchstaben a bis c. Dazu Folgendes: Wenn wir die Drittstaatenregelung einführen, können ja Personen neu in einen sicheren Drittstaat zurückgeführt werden, und dann folgen die Ausnahmen, wie sie in den Buchstaben a, b und c geregelt sind: wenn die betroffenen Personen nahe Angehörige in der Schweiz haben oder wenn sie offensichtlich Asylgründe nach Artikel 3 des Asylgesetzes haben oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass sie im Drittstaat keinen effektiven Schutz vor einer Rückschiebung gemäss Artikel 5 erhalten.

Die Minderheit II schlägt Ihnen mit Buchstabe d noch eine weitere kleine Sicherung vor, um dieses schwierige, heikle Drittstaatenproblem abzufedern. Sie schlägt Ihnen nämlich vor, dass Asylsuchende auch dann nicht in einen Drittstaat zurückgeführt werden können, wenn der Vollzug der Wegweisung unzumutbar ist. Wenn der Vollzug der Wegweisung aufgrund individueller Umstände, die bei der Asyl suchenden Person liegen - quasi etwas, wofür sie nichts kann -, nicht zumutbar ist, dann sollen die Betroffenen trotz vorhergehendem Aufenthalt in einem Drittstaat Zugang zum schweizerischen Asylverfahren erhalten.

Was sind solche Gründe? Besonders betroffen sind verletzliche, traumatisierte Personen, unbegleitete Minderjährige, Familien mit kleinen Kindern, allein stehende Frauen, kranke und gebrechliche Personen. Sie sollen doch nicht mit einem unwürdigen Prozedere zwischen Staaten hin und her geschoben werden; da sollte die Schweiz ein Asylverfahren prüfen. Das ist die Absicht des Antrages der Minderheit II.