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preparatory:AB 43251

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-05-06

Wortprotokoll

Die Aufenthaltsbewilligung wird an einen Aufenthaltszweck gekoppelt. Ist es die Erwerbsarbeit, so hat das zur Folge, dass jemand, der zum Beispiel einen Arbeitsunfall erleidet und dadurch invalid wird, sein Bleiberecht grundsätzlich verliert. Das kann dazu führen, dass eine Person das Land verlassen muss. In der Kommission wurde bei der Debatte darauf hingewiesen - das steht auch in der Botschaft -, dass bei Personen, die invalid geworden sind, allenfalls eine Regelung über die Härtefallklausel möglich ist. Das heisst, die Kantone können einem Verbleiberecht zustimmen.

Ich beantrage Ihnen nun, dass auch für Drittstaatenangehörige - wie das auch im Freizügigkeitsabkommen mit der EU der Fall ist - ein Verbleiberecht immer dann garantiert ist, wenn der Aufenthaltszweck der Erwerbsarbeit aufgrund von Invalidität dahinfällt. Herr Lang hat vorhin das Zitat gebracht: "Wir riefen Arbeitskräfte, und es kamen Menschen." Ich denke, das gilt nirgends so typisch wie bei dieser Frage. Ich finde es absolut unmenschlich und ungerecht, wenn jemand, der zum Beispiel aufgrund eines Arbeitsunfalls seine Gesundheit verliert, nachher noch gezwungen wird, unser Land zu verlassen. Marc Spescha hat in einem Buch die Situation so beschrieben: Er hat gesagt, das sei das "Drama des 'erfüllten Aufenthaltszweckes'". Das heisst, mit der Invalidität ist der Aufenthaltszweck erfüllt, und man schickt die Person weg. Das kann keine Regelung sein, die ein Staat mit einer humanitären Tradition für richtig befindet. Wir können uns auch nicht auf die Kompetenz der Kantone verlassen, denn es gibt Kantone, die hier mit äusserster Härte reagieren und die auch in solchen Fällen das Verbleiberecht verneinen.

Ich bitte Sie: Sichern Sie mit der Zustimmung zum Antrag der Kommissionsminderheit zu Absatz 3bis, dass die Personen, die aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit ihre Erwerbsfähigkeit verlieren, trotzdem hier in unserem Land bleiben können, und zwar immer dann, wenn sie mindestens zwei Jahre in unserem Land waren.

Das hat auch einen ganz praktischen Grund. Bevor sie ihre Invaliditätsanerkennung bekommen, müssen sie ein Jahr Wartefrist durchlaufen. Es kann nicht sein, dass diese Wartefrist im Ausland durchlaufen werden muss, auch aus praktischen Gründen. Denn während dieser Zeit müssen solche Personen alle medizinischen Untersuchungen über sich ergehen lassen, und das würde ja heissen, dass jemand aus dem Ausland immer hierher reisen muss, damit man überhaupt eine saubere Invaliditätsabklärung vornehmen kann.

Ich bitte Sie, stimmen Sie aus praktischen und auch aus humanitären Erwägungen dem Antrag der Kommissionsminderheit zu Absatz 3bis zu.