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preparatory:AB 43267

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-05-06

Wortprotokoll

In Artikel 25 wird die Zulassung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die als Nicht-EU-Ausländerinnen und -Ausländer in den Nachbarländern leben, geregelt. In Absatz 1 Litera a wird bestimmt, dass sie dann als Grenzgängerinnen und Grenzgänger zugelassen werden, wenn sie in einem unserer Nachbarstaaten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht haben.

Ich beantrage Ihnen mit der Kommissionsminderheit, dass man die Vorschrift, wonach diese Personen seit mindestens sechs Monaten in der Grenzzone gewohnt haben müssen, streicht. Es ist für mich absolut unverständlich, wieso wir hier noch eine Vorschrift über die Aufenthaltsdauer im Grenzgebiet machen. Ich denke, im Zeitalter der zunehmenden Mobilität der Leute ist es absolut unsinnig, wenn wir derartige Mobilitätseinschränkungsvorschriften machen. Im Übrigen ist es nicht unsere Sache, sondern Sache der Nachbarstaaten, dies zu regulieren.

Ich bitte Sie also, diese Einschränkung des sechsmonatigen Mindestaufenthaltes zu streichen.

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