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Fluri Kurt · Nationalrat · 2004-05-06

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-05-06

Wortprotokoll

Die FDP-Fraktion äussert sich zu den beiden Minderheitsanträgen wie folgt: Den Minderheitsantrag Vermot zu Absatz 1, Einleitungssatz, lehnen wir ab, weil die Behörden bei im Gesetz nicht detailliert umschriebenen Einzelfällen einen gewissen Ermessensspielraum brauchen. Von der imperativen Umsetzung der Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Minderheitsantrag ist unseres Erachtens abzusehen.

Hingegen unterstützen wir den Minderheitsantrag Vermot bei Absatz 1 Litera e. Damit ist auch gesagt, dass Herr Müller seinen entsprechenden Einzelantrag Nr. 9 bezüglich Litera e zurückgezogen hat. Die Stossrichtung des Minderheitsantrages Vermot ist bei Litera e richtig. Er will auch den Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel ein Aufenthaltsrecht einräumen, das ist unseres Erachtens zu unterstützen. Durch Aussagen wichtiger Zeugen kann die Bekämpfung des Menschenhandels auch im internationalen Umfeld effizienter erfolgen. Hingegen gehen wir davon aus, dass die Umschreibung der Zeugenqualität in den Ausführungsbestimmungen sinngemäss zum nun zurückgezogenen Antrag Müller Philipp bezüglich Litera e erfolgen könnte. Also unterstützen wir hier den Minderheitsantrag Vermot.

Wir unterstützen ihn aber nicht bei Litera k. Der Minderheitsantrag Vermot verlangt in Litera k ein Aufenthaltsrecht. Diesbezüglich benötigt dieser Kreis unseres Erachtens keine Aufenthaltsbewilligung, sondern hier ist der Weg über die Visaerteilung zu gehen.

Ebenfalls lehnen wir den Minderheitsantrag Vermot zu Litera l ab, mit folgender Begründung: Dieser Minderheitsantrag kommt einer massiven Ausdehnung des Flüchtlingsbegriffs gemäss Artikel 3 Asylgesetz gleich. Man stelle sich vor, welche Folgen die vom Minderheitsantrag Vermot gewünschte Gesetzesbestimmung hätte. Streitereien in Ehe und Partnerschaft rund um die Welt würden den vorliegenden Gesetzentwurf ad absurdum führen, wenn dieser Sachverhalt zu einer praktisch voraussetzungslosen Zulassung führen würde. Die Migrationsbehörden wären insofern zu bedauern, als sie bei der Anwendung dieser Bestimmung vor unlösbaren Beweisproblemen stehen würden. Ein gleichzeitiger Zugang zur Aufenthaltsbewilligung wäre bei gegenseitiger Absprache der Ehepartner kaum zu verhindern. Deswegen lehnen wir diesbezüglich den Minderheitsantrag Vermot ab.

Den Minderheitsantrag Hubmann zu Absatz 2 lehnen wir ebenfalls ab. Hier liegt eine Vermischung von Asyl- und Ausländerpolitik vor. Eine derartige Bestimmung, wie sie die Minderheit Hubmann will, gehört nicht hierher. Im Asylgesetz, Artikel 56, ist die gruppenweise Aufnahme eingehend geregelt.

Wenn der Einzelantrag Müller Philipp zu Absatz 1 Litera e zurückgezogen ist, so gilt das nicht für Litera h. Wir haben damit auch gleich gesagt, dass wir den Einzelantrag Miesch Nr. 61 ablehnen. Hingegen können wir den Einzelantrag Perrin Nr. 62 unterstützen.

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