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Binder Max · Nationalrat · 2004-05-07

Binder Max · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-05-07

Wortprotokoll

Titel, Abs. 1 - Titre, al. 1

[VS]

Präsident (Binder Max, Präsident): Der Antrag Hess Bernhard ist zurückgezogen worden.

[VS]

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 110 Stimmen

Für den Antrag Vermot .... 66 Stimmen

[VS]

Abs. 1a - Al. 1a

[VS]

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit .... 69 Stimmen

Dagegen .... 107 Stimmen

[VS]

Abs. 2 - Al. 2

[VS]

Präsident (Binder Max, Präsident): Der Antrag Stamm ist zurückgezogen worden.

[VS]

Erste Abstimmung - Premier vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 108 Stimmen

Für den Antrag Janiak .... 67 Stimmen

[VS]

Zweite Abstimmung - Deuxième vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 110 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 65 Stimmen

[VS]

Abs. 3 - Al. 3

[VS]

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 107 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 68 Stimmen

[VS]

Abs. 4 - Al. 4

[VS]

Präsident (Binder Max, Präsident): Der Antrag Freysinger ist zurückgezogen worden.

[VS]

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 109 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 68 Stimmen

[VS]

Präsident (Binder Max, Präsident): Nun stellen wir das so bereinigte Konzept der Mehrheit gegen das Konzept Müller Philipp.

[VS]

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 103 Stimmen

Für den Antrag Müller Philipp .... 73 Stimmen

[VS]

Art. 42

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

[VS]

Antrag der Minderheit I

(Schibli, Donzé, Glur)

Abs. 1

Ausländische Ehegatten und Kinder unter 14 Jahren ....

[VS]

Antrag der Minderheit II

(Vermot, Bühlmann, Garbani, Gross Andreas, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Tillmanns)

Abs. 1

.... haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. (Rest streichen)

[VS]

Antrag der Minderheit

(Vermot, Bühlmann, Garbani, Gross Andreas, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Tillmanns)

Abs. 2

Nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von zwei Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

[VS]

Antrag Müller Philipp

Abs. 2

Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Abs. 3

Kinder unter 12 Jahren haben Anspruch ....

Schriftliche Begründung

Zu Absatz 2: Im Absatz 1 ist die Frist von fünf Jahren zum Erhalt der Niederlassungsbewilligung nur für die Ehegatten erwähnt. Gemäss Absatz 3 haben die Kinder unter 14 Jahren einen sofortigen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Es bleibt eine Lücke. Was ist mit Kindern über 14 Jahren? Sollen diese erst nach zehn Jahren, gemäss Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b, die Niederlassung erhalten? Das kann wohl kaum sein, nachdem die Ehegatten diese bereits nach fünf Jahren erhalten.

Es muss also auch den älteren Kindern die gleiche Frist für das Eintreten des Anspruchs auf die Niederlassungsbewilligung eingeräumt werden. Gemäss Absatz 3 bleibt ja der Anreiz für einen frühzeitigen Nachzug der Kinder bestehen.

Zu Absatz 3: Für einen möglichst frühen Nachzug der Kinder ist ein Integrationsanreiz zu schaffen, sodass die Kinder mindestens die Hälfte der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz absolvieren. Dies kann aber nicht mit einem Malussystem erreicht werden, da Artikel 8 EMRK und die zugehörige Rechtsprechung den Nachzug von Kindern bis zum 18. Altersjahr schützen. Ein möglichst früher Nachzug kann nur über ein Bonussystem - also eine rechtliche Besserstellung als Anreiz - gefördert werden.

Dies ist möglich, wenn nachgezogenen Kindern mit einem Höchstalter von 12 Jahren nicht eine Aufenthalts-, sondern direkt eine Niederlassungsbewilligung erteilt wird. Die Integrationschancen werden dadurch erheblich verbessert (vgl. zum Beispiel BGE 2A.101/2002 vom 17. Juli 2002, E. 2.3, wo das Bundesgericht bei 15- und 16-jährigen Jugendlichen von erheblichen Integrationsschwierigkeiten ausgeht).

Zudem spielt auch bei der aktuellen Revision des Bürgerrechtes die Absolvierung von fünf Jahren der obligatorischen Schulbildung in der Schweiz eine zentrale Rolle, was ein Zuwanderungsalter von 12 Jahren voraussetzt. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a des revidierten Bürgerrechtsgesetzes betreffend die erleichterte Einbürgerung junger Ausländer der zweiten Generation und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des revidierten Bürgerrechtsgesetzes betreffend Bürgerrechtserwerb von Ausländern der dritten Generation.

Auch bei der Beratung des neuen Berufsbildungsgesetzes ist deutlich zum Ausdruck gekommen, dass der Nachzug von Kindern wenn immer möglich in einem Alter erfolgen soll, dass es ihnen möglich ist, in die berufliche Grundbildung einzusteigen. Dies setzt aber voraus, dass die nachzuziehenden Kinder mindestens die Hälfte der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz verbringen können. Aufgrund dieser Erkenntnis hat das Parlament im Anhang zum Berufsbildungsgesetz einen neuen Artikel 17 Absatz 2bis beschlossen, der wie folgt lautet:

"Hinsichtlich der Bewilligung des Nachzugs von ledigen Kindern unter 18 Jahren von Inhabern einer [PAGE 750] Aufenthaltsbewilligung regelt der Bundesrat die notwendigen Bewilligungsvoraussetzungen, -auflagen und -bedingungen in der Weise, dass jedenfalls die berufliche Grundbildung dieser Kinder gewährleistet ist."

[VS]

Antrag Freysinger

Abs. 3

Kinder unter 6 Jahren haben ....

Schriftliche Begründung

Kindern aufgrund der Bewilligung ihrer Eltern ebenfalls die Niederlassungsbewilligung zu erteilen macht nur Sinn, wenn dies bereits in jungen Jahren erfolgt, wenn die Verantwortung noch voll in den Händen der Eltern liegt. Daher ist die Altersgrenze für die automatische Erteilung der Niederlassungsbewilligung auf 6 Jahre, also das Einschulungsalter, zu senken. Für die älteren Kinder hat der übliche Weg über die Aufenthaltsbewilligung hin zur Niederlassung zu führen.

[VS]

Eventualantrag Vermot

(falls der Antrag Vermot zu Artikel 41 angenommen wird)

Streichen

Schriftliche Begründung

Der Artikel ist überflüssig, da die Rechte der Niedergelassenen im Artikel 41 neu entsprechend denjenigen von Schweizerinnen und Schweizern geregelt werden.